RS OGH 2008/10/14 17Ob16/08i, 17Ob7/09t

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Norm

Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO Art90

Rechtssatz

Der (nicht im Weg einer Widerklage) erhobene Einwand der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist im Sicherungsverfahren zulässig. Von der Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist nur dann auszugehen, wenn der Rechteinhaber Beweise für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art 11 GGV (Zugänglichmachung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Öffentlichkeit) erbringt und „angibt", inwiefern sein Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart aufweist. Der Einwand und die Gegenbescheinigung mangelnder Eigenart sind im Sicherungsverfahren zulässig, die Bescheinigungslast trifft insoweit die Beklagte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124157

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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