Norm
StPO §249 Abs3Rechtssatz
Die Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen zur Befragung eines Sachverständigen gemäß § 249 Abs 3 StPO kommt nur dem Angeklagten, nicht aber anderen Verfahrensbeteiligten zu.Die Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen zur Befragung eines Sachverständigen gemäß Paragraph 249, Absatz 3, StPO kommt nur dem Angeklagten, nicht aber anderen Verfahrensbeteiligten zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124176Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009