Norm
StGB §61Rechtssatz
§ 27 Abs 1 sechster Fall SMG aF ist schon auf Grund der niedrigeren Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen anstatt - nunmehr - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) für den Angeklagten in ihrer Gesamtauswirkung günstiger im Sinn der §§ 1, 61 StGB als § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (idF der SMG-Novelle 2007, BGBl I Nr 110/2007).Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG aF ist schon auf Grund der niedrigeren Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen anstatt - nunmehr - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) für den Angeklagten in ihrer Gesamtauswirkung günstiger im Sinn der Paragraphen eins, 61, StGB als Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG in der Fassung der SMG-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2007,).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124175Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009