RS OGH 2008/10/30 2Ob86/08y, 2Ob31/09m, 2Ob35/09z

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Norm

StVO §38 Abs4 Satz3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO enthält keine Vorrang-, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist. Aus diesem Grund kommt auch kein Vorrangverzicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 86/08y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 86/08y
  • 2 Ob 31/09m
    Entscheidungstext OGH 05.03.2009 2 Ob 31/09m
    nur: Die Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO enthält keine Vorrang-, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist. (T1)
  • 2 Ob 35/09z
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 35/09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124317

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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