RS OGH 2024/6/25 2Ob86/08y; 2Ob92/24d

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Norm

StVO §38 Abs4 Satz3

Rechtssatz

Den Fußgängern und Radfahrern erwächst aus der Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale auf einem vorhandenen Schutzweg beziehungsweise einer Radfahrerüberfahrt, dem das vom einbiegenden Fahrzeuglenker zu beachtende Behinderungs- und Gefährdungsverbot gegenübersteht.Den Fußgängern und Radfahrern erwächst aus der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, Satz 3 StVO das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale auf einem vorhandenen Schutzweg beziehungsweise einer Radfahrerüberfahrt, dem das vom einbiegenden Fahrzeuglenker zu beachtende Behinderungs- und Gefährdungsverbot gegenübersteht.

Entscheidungstexte

  • RS0124318">2 Ob 86/08y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 86/08y
  • RS0124318">2 Ob 92/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 2 Ob 92/24d
    Beisatz: Aber auch dann, wenn keine Radfahrerüberfahrt vorhanden ist, darf ein bei Grünlicht einbiegender Fahrzeuglenker einen Radfahrer, der ebenfalls bei Grünlicht die Kreuzung auf dem Fahrstreifen geradeaus übersetzt, als (berechtigten) Benützer des freigegebenen Fahrstreifens gemäß § 38 Abs 4 StVO weder gefährden noch behindern. Dies gilt auch für E-Scooter. (T1)
    Beisatz: Dies gilt auch dann wenn die Begrenzung der Bodenmarkierung überfahren und der (knapp) daneben befindliche Fahrbahnteil benutzt wird. (T2)
    Anm: Siehe auch RS0073353 und RS0073446.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124318

Im RIS seit

30.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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