RS OGH 2008/10/30 2Ob180/08x, 9Ob38/11w, 6Ob238/12m, 4Ob197/13v, 3Ob170/16w, 10Ob54/18s, 7Ob96/19x,

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Norm

ABGB §1299 A2

Rechtssatz

Eine Haftung nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts gilt auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Der gerichtliche Sachverständige haftet dann den Prozessparteien für den dadurch verursachten Schaden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 180/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 180/08x
    Veröff: SZ 2008/160
  • 9 Ob 38/11w
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 38/11w
    Auch
  • 6 Ob 238/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 238/12m
    Vgl; Beisatz: Jene Vorschriften, die auf die verfahrensrechtliche Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens abzielen, bezwecken (auch) den Schutz der Parteien vor frustrierten Verfahrenskosten. (T1)
    Beisatz: Hier: Mangelnde Verwertbarkeit des Gutachtens, weil der Sachverständige auf sein Naheverhältnis zu einer der Parteien nicht hingewiesen hat. (T2)
  • 4 Ob 197/13v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 197/13v
    Vgl auch; Beisatz: In einem nach Befangenheit eines Richters für nichtig erklärten Verfahren kommen die durch die Befangenheit entstandenen Mehrkosten und frustrierte Aufwendungen als Schaden in Betracht. (T3)
    Beisatz: Hier: Befangenheit eines Schiedsrichters. (T4)
  • 3 Ob 170/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 170/16w
  • 10 Ob 54/18s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 54/18s
    Beisatz: Eine Haftung eines Sachverständigen kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann bejaht werden, wenn das Anlassverfahren anders als durch eine Entscheidung in der Hauptsache, nämlich durch eine Parteienhandlung beendet wird, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens vorgenommen wird und damit im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verhalten des Sachverständigen steht. (T5)
  • 7 Ob 96/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 96/19x
    Beisatz: Eine Haftung besteht vielmehr auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein, wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes, Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. (T6)
    Beisatz: Hier: Klagsrückziehung nach Erstattung eines unrichtigen Gutachtens. (T7)
    Veröff: SZ 2019/97
  • 6 Ob 184/20g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 184/20g
  • 9 Ob 40/21d
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 40/21d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124312

Im RIS seit

29.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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