RS OGH 2008/10/30 2Ob44/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2008
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Norm

StVO §3 Ca
StVO §19 Abs8 BVIII

Rechtssatz

Die Kindern gegenüber anzuwendende besondere Vorsicht ist auch dann geboten, wenn die konkrete Verkehrssituation eine Kontaktaufnahme zwischen Kraftfahrzeuglenker und Kind erforderlich macht. Verwendet der Kraftfahrzeuglenker dabei Worte oder Zeichen, ist auf den Empfängerhorizont des Kindes abzustellen. Die Bedeutung des Handzeichens des Kfz-Lenkers ist demnach nicht daran zu messen, was er damit ausdrücken wollte oder wie das Zeichen von einem erwachsenen Verkehrsteilnehmer aufzufassen war; entscheidend ist nur, wie es von Schulkindern im jeweiligen Alter verstanden werden konnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 44/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x
    Beisatz: Hier: Kfz-Lenker darf bei stehender Kolonne Kinder nicht durch ein Handzeichen zur Überquerung der Fahrbahn veranlassen, ohne sie gleichzeitig (verbal oder durch ein unmissverständliches Signal oder Handzeichen) zu äußerster Vorsicht zu ermahnen. (T1); Veröff: SZ 2008/158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124321

Im RIS seit

29.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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