RS OGH 2008/10/30 2Ob86/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2008
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Norm

BodenmarkierungsV §16 Abs1
BodenmarkierungsV §17 Abs1
BodenmarkierungsV §17 Abs2
StVO §2 Abs1 Z12
StVO §2 Abs1 Z12a

Rechtssatz

Ein aus einem Fußgängerübergang und einer Radfahrerüberfahrt „kombinierter Schutzweg", bei dem diese Verkehrsflächen in der Weise „übereinandergelegt" sind, dass zu beiden Seiten der Schutzwegmarkierung - versetzt zu den Balken des Zebrastreifens - die unterbrochenen quadratischen Felder der Radfahrerüberfahrt angebracht sind, lässt das Verhältnis von Fußgängern und Radfahrern zu den herannahenden Fahrzeuglenkern insoferne unberührt, als sich diese nicht mit Erfolg auf die allfällige Unzulässigkeit der Ausführung der Bodenmarkierungen berufen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124316

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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