RS OGH 2008/11/4 5Nc22/08t

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Norm

AußStrG 2005 §145 Abs1
AußStrG 2005 §145 Abs3
AußStrG 2005 §146

Rechtssatz

Zur Errichtung der Todfallsaufnahme ist das persönliche Erscheinen möglicher Erben oder naher Verwandter nicht notwendig. Auch andere Personen sind als Auskunftspersonen geeignet, wenn sie die Verhältnisse des Verstorbenen gut gekannt haben. Will also die Errichtung einer Todfallsaufnahme geladene Person den Weg zu dem nach § 105 JN zuständigen Bezirksgericht nicht zurücklegen, kann sie dem Gerichtskommissär auch andere geeignete Auskunftspersonen zur Errichtung der Todfallsaufnahme bekannt geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124148

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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