Norm
StGB §34 Abs2Rechtssatz
Der aus den Prinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit sowie dem - nunmehr ausdrücklich gesetzlich normierten - Beschleunigungsgebot (§§ 9, 232 Abs 2 StPO; § 34 Abs 2 StGB; Art 6 Abs 1 MRK) ableitbare Grundsatz der Kontinuität der Hauptverhandlung (Verfahrenskonzentration) beinhaltet auch, dass die einmal begonnene Hauptverhandlung möglichst in einem Zug durchgeführt und (in der Regel) mit Urteil beendet werden soll. Nur aus den in §§ 273 bis 276 StPO (in Verbindung mit § 226 StPO) genannten Gründen darf es somit zu einer Vertagung kommen.Der aus den Prinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit sowie dem - nunmehr ausdrücklich gesetzlich normierten - Beschleunigungsgebot (Paragraphen 9, 232, Absatz 2, StPO; Paragraph 34, Absatz 2, StGB; Artikel 6, Absatz eins, MRK) ableitbare Grundsatz der Kontinuität der Hauptverhandlung (Verfahrenskonzentration) beinhaltet auch, dass die einmal begonnene Hauptverhandlung möglichst in einem Zug durchgeführt und (in der Regel) mit Urteil beendet werden soll. Nur aus den in Paragraphen 273 bis 276 StPO (in Verbindung mit Paragraph 226, StPO) genannten Gründen darf es somit zu einer Vertagung kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124397Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022