Norm
StGB §65 Abs2Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Höchstdauer der Untersuchungshaft ist bei strafbaren Handlungen im Ausland unter Umständen ausländisches Recht als Vergleichsnorm zur Bestimmung der Gesamtauswirkungen im Sinn des § 65 Abs 2 StGB (und damit auch für die gemäß § 178 Abs 1 Z 2 StPO zu beachtenden Grenzen) heranzuziehen.Bei der Ermittlung der Höchstdauer der Untersuchungshaft ist bei strafbaren Handlungen im Ausland unter Umständen ausländisches Recht als Vergleichsnorm zur Bestimmung der Gesamtauswirkungen im Sinn des Paragraph 65, Absatz 2, StGB (und damit auch für die gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu beachtenden Grenzen) heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124407Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009