RS OGH 2008/11/5 7Ob221/08p

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Veröffentlicht am 05.11.2008
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Norm

KSchG §10 Abs1
VersVG §43 ff

Rechtssatz

Die klare gesetzliche Regelung des § 10 Abs 1 KSchG, wonach „besondere gesetzliche Regelungen über den Umfang der Vollmacht" unberührt bleiben, ist dahin zu verstehen, dass im Fall sonstiger gesetzlicher Vollmachtsumschreibungen - wie etwa der §§43ff VersVG - § 10 Abs 1 KSchG unanwendbar ist. Auch gegenüber Verbrauchern richtet sich daher der gesetzlich vermutete Vollmachtungsumfang von Versicherungsagenten nach §§ 43 ff VersVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124345

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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