Norm
KSchG §10 Abs1Rechtssatz
Die klare gesetzliche Regelung des § 10 Abs 1 KSchG, wonach „besondere gesetzliche Regelungen über den Umfang der Vollmacht" unberührt bleiben, ist dahin zu verstehen, dass im Fall sonstiger gesetzlicher Vollmachtsumschreibungen - wie etwa der §§43ff VersVG - § 10 Abs 1 KSchG unanwendbar ist. Auch gegenüber Verbrauchern richtet sich daher der gesetzlich vermutete Vollmachtungsumfang von Versicherungsagenten nach §§ 43 ff VersVG.Die klare gesetzliche Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, KSchG, wonach „besondere gesetzliche Regelungen über den Umfang der Vollmacht" unberührt bleiben, ist dahin zu verstehen, dass im Fall sonstiger gesetzlicher Vollmachtsumschreibungen - wie etwa der §§43ff VersVG - Paragraph 10, Absatz eins, KSchG unanwendbar ist. Auch gegenüber Verbrauchern richtet sich daher der gesetzlich vermutete Vollmachtungsumfang von Versicherungsagenten nach Paragraphen 43, ff VersVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124345Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009