RS OGH 2019/10/23 7Ob232/08f, 7Ob162/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2008
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Norm

AUVB 1988 allg
Besondere Bedingung Nr U460 Pkt5 KlauselI011

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Punktes 5 der Besonderen Bedingung Nr U460, wonach die monatliche Unfallrente in der am letzten Polizzendokument ausgewiesenen Höhe so lange gezahlt wird, „als der Leistungsempfänger lebt, jedoch mindestens für 120 Monate und längstens für 300 Monate", findet eine (weitere) Valorisierung der monatlichen Rentenzahlungen nicht statt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124346

Im RIS seit

05.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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