Norm
AUVB 1988 allgRechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des Punktes 5 der Besonderen Bedingung Nr U460, wonach die monatliche Unfallrente in der am letzten Polizzendokument ausgewiesenen Höhe so lange gezahlt wird, „als der Leistungsempfänger lebt, jedoch mindestens für 120 Monate und längstens für 300 Monate", findet eine (weitere) Valorisierung der monatlichen Rentenzahlungen nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124346Im RIS seit
05.12.2008Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019