RS OGH 2008/11/18 4Ob185/08x

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Veröffentlicht am 18.11.2008
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Norm

UWG §1 Abs1 Z1 C7a
UWG §1 Abs1 C7b
UWG §1 Abs1 C11

Rechtssatz

Das Abdrucken eines retuschierten Fotos im Rahmen eines redaktionellen Beitrags hängt zwar nicht unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammen, sodass keine Geschäftspraktik im Sinn von § 1 Abs 4 Z 2 UWG vorliegt. Wohl aber kann dieses Verhalten den Tatbestand einer sonstigen unlauteren Handlung im Sinn von § 1 Abs 1 Z 1 UWG erfüllen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124382

Im RIS seit

18.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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