Norm
UWG §1 Abs1 Z1 C7aRechtssatz
Das Abdrucken eines retuschierten Fotos im Rahmen eines redaktionellen Beitrags hängt zwar nicht unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammen, sodass keine Geschäftspraktik im Sinn von § 1 Abs 4 Z 2 UWG vorliegt. Wohl aber kann dieses Verhalten den Tatbestand einer sonstigen unlauteren Handlung im Sinn von § 1 Abs 1 Z 1 UWG erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124382Im RIS seit
18.12.2008Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013