RS OGH 2008/11/18 4Ob186/08v, 4Ob225/10g, 4Ob125/11b, 4Ob166/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2008
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Norm

UWG §1 Abs1 Z2 C7a
UWG §1 Abs1 Z2 C8
UWG §1 Abs1 Z2 C9b
UWG §2 A1
UWG §2 A4

Rechtssatz

Berührt eine Handlung, Unterlassung oder sonstige Verhaltensweise oder Erklärung eines Unternehmers - mag sie an sich auch gegen berufliche Sorgfaltspflichten verstoßen - abstrakt und nach objektiven Kriterien beurteilt das wirtschaftliche Verbraucherverhalten nicht und ist sie daher nicht geeignet, geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers zu dessen Nachteil zu beeinflussen, so handelt es sich weder um eine unlautere Geschäftspraktik nach der Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG, noch um den Sonderfall einer irreführenden Geschäftspraktik nach § 2 UWG. Diese Sach- und Rechtslage besteht gewöhnlich dann, wenn das Verhalten eines Unternehmers nicht geeignet ist, geldwerte Veränderungen im Vermögen eines Verbrauchers herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 186/08v
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 186/08v
  • 4 Ob 225/10g
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 225/10g
    Vgl auch; Beisatz: Ob eine Geschäftspraktik geeignet ist, einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T1)
  • 4 Ob 125/11b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 125/11b
    Vgl; Beisatz: Mag auch die Entscheidung, an einem Gewinnspiel teilzunehmen, nur die Vorstufe zu einer späteren Kaufentscheidung sein, reicht dies aus, um eine geschäftliche Entscheidung iSd UWG (idF 2007) anzunehmen. (T2)
  • 4 Ob 166/11g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 166/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Irreführung über die Anzahl der Anzeigen in einer Gratiszeitung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124374

Im RIS seit

18.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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