RS OGH 2008/11/19 3Ob207/08z

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Veröffentlicht am 19.11.2008
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Norm

EO §331 Abs2 A
EO §340 Abs1
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 340 heute
  2. EO § 340 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 340 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Auf die Zwangsverpachtung finden gemäß § 340 Abs 2 EO die Bestimmungen über die Versteigerung beweglicher Sachen sinngemäß Anwendung, daneben sind aber auch „Anleihen" bei den Bestimmungen über die Liegenschaftsexekution zu machen, insbesondere in Ansehung der Pachtwertschätzung und der Pachtbedingungen. Zur Verfahrensbeschleunigung können schon vor der Verwertungstagsatzung vom betreibenden Gläubiger die Pachtbedingungen vorgelegt werden. Nach Genehmigung der Pachtbedingungen ist die Zwangsverpachtung zu bewilligen und auszusprechen, ob eine Verpachtung durch öffentliche Versteigerung oder eine Freihandverpachtung zu erfolgen hat.Auf die Zwangsverpachtung finden gemäß Paragraph 340, Absatz 2, EO die Bestimmungen über die Versteigerung beweglicher Sachen sinngemäß Anwendung, daneben sind aber auch „Anleihen" bei den Bestimmungen über die Liegenschaftsexekution zu machen, insbesondere in Ansehung der Pachtwertschätzung und der Pachtbedingungen. Zur Verfahrensbeschleunigung können schon vor der Verwertungstagsatzung vom betreibenden Gläubiger die Pachtbedingungen vorgelegt werden. Nach Genehmigung der Pachtbedingungen ist die Zwangsverpachtung zu bewilligen und auszusprechen, ob eine Verpachtung durch öffentliche Versteigerung oder eine Freihandverpachtung zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124329

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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