Norm
EO §65 CRechtssatz
Wenn nach Pfändung von Markenrechten (§ 331 Abs 1 EO) noch vor Bewilligung der Verwertungsart der Zwangsverpachtung (§ 340 Abs 1 EO) das Exekutionsgericht die vom Betreibenden vorgelegten Pachtbedingungen genehmigt, steht dem Verpflichteten das Rekursrecht zu. Seine Beschwer ist trotz des Umstands zu bejahen, dass das Exekutionsgericht im fortgesetzten Verfahren eine andere Verwertungsart (Verkauf der Markenrechte gemäß § 332 Abs 1 EO oder die Zwangsverwaltung gemäß § 334 Abs 1 EO) beschließen könnte.Wenn nach Pfändung von Markenrechten (Paragraph 331, Absatz eins, EO) noch vor Bewilligung der Verwertungsart der Zwangsverpachtung (Paragraph 340, Absatz eins, EO) das Exekutionsgericht die vom Betreibenden vorgelegten Pachtbedingungen genehmigt, steht dem Verpflichteten das Rekursrecht zu. Seine Beschwer ist trotz des Umstands zu bejahen, dass das Exekutionsgericht im fortgesetzten Verfahren eine andere Verwertungsart (Verkauf der Markenrechte gemäß Paragraph 332, Absatz eins, EO oder die Zwangsverwaltung gemäß Paragraph 334, Absatz eins, EO) beschließen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124328Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013