RS OGH 2008/11/19 3Ob180/08d, 8Ob119/08w, 7Ob91/09x, 3Ob268/09x, 7Ob232/13p, 7Ob22/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2008
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Norm

KSchG §6 Abs3
KSchG §27d Abs4

Rechtssatz

Die von § 27d KSchG für Heimverträge verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit geht über jene des § 6 Abs 3 KSchG jedenfalls hinaus. Bestimmungen eines Heimvertrags müssen nicht nur klar und verständlich sein, sie müssen zusätzlich auch noch einfach sowie umfassend und genau umschreibend sein. Eine Vertragsklausel, die eine zusätzliche Nachforschung in einem angeführten Normtext erforderlich macht, widerspricht damit § 27d KSchG.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 180/08d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 180/08d
    Beisatz: Beisatz: Hier: Klausel in einem Heimvertrag, die auf die diesbezüglichen Folgen im § 25 Abs 4 Oö. Alten-und Pflegeheimverordnung verweist. (T1)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch; Beisatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Heimvertrags verwendete Klausel „Die individuelle Hilfe und Betreuung umfasst alle Pflegemaßnahmen, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hiefür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können." verstößt gegen § 27d Abs 2, Abs 4 KSchG und ist daher unzulässig. (T2)
    Bem: Siehe auch RS0124626. (T3)
  • 7 Ob 91/09x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 91/09x
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
  • 7 Ob 232/13p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
    Auch; Beisatz: Für Heimverträge geht die von § 27d Abs 4 KSchG verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit über jene des § 6 Abs 3 KSchG hinaus. Die einzelnen Inhalte eines Heimvertrags sind nicht nur einfach und verständlich, sondern zusätzlich auch noch umfassend und genau zu umschreiben. (T4)
  • 7 Ob 22/20s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 22/20s
    Beis wie T4; Beisatz: 1. Klausel, die die aufgeschlüsselte Angabe der vom Träger der Sozial? oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen nicht enthält.
    2. Klausel, die die Differenz auf vom Träger der Sozial? oder Behindertenhilfe nicht getätigten Zahlungen auf den Heimbewohner überwälzt. (T5)
    Beisatz: VfGH: Sollte es von Seiten der zuständigen Organe des Landes keine (bezifferbare) Aufstellung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe übernommenen Leistungen geben, ist der in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG enthaltenen Verpflichtung bereits dadurch genüge getan, dass der Heimträger den Verbrauchern im Heimvertrag angemessen über den Inhalt der bestehenden landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung informiert. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124337

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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