RS OGH 2008/11/25 5Ob172/08t

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Norm

GBG §22
GBG §32

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für eine „Sprungeintragung" sind dieselben wie für eine schrittweise gesonderte Verbücherung der einzelnen Erwerbsvorgänge. Aufsandungserklärungen sind daher bei der „Sprungeintragung" nur für jene konstituierenden Rechtsgeschäfte zur Beschränkung, Belastung, Aufhebung oder Übertragung bücherlicher Rechte in der Erwerbskette erforderlich, die zur Herstellung des angestrebten Buchstandes auch bei gesonderten Verbücherungsvorgängen beizubringen gewesen wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124400

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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