RS OGH 2008/11/25 5Ob199/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2008
beobachten
merken

Norm

MRG idF WRN 2006 §10 Abs4 Z1

Rechtssatz

Ist die Vereinbarung über die Auflösung des Bestandverhältnisses in einem Räumungsvergleich enthalten, dessen Rechtswirksamkeit aufschiebend bedingt vom Unterbleiben eines Vergleichswiderrufs durch die (eine der) Parteien abhängt, so ist § 10 Abs 4 Z 1 MRG dahin auszulegen, dass die Frist für die Anzeige des Begehrens nach Ersatz von Aufwendungen erst mit Rechtswirksamkeit des Räumungsvergleichs zu laufen beginnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124414

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten