RS OGH 2008/11/25 1Ob218/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2008
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Norm

ABGB §365 A
ABGB §365 B
EisbEG §4 Abs1 A

Rechtssatz

Auch wenn eine Enteignung steuerrechtlich zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zu einer (zusätzlichen beziehungsweise zeitlich vorgezogenen) Körperschaftssteuerpflicht führt, hat der Enteignete keinen Anspruch, im Rahmen der Enteignungsentschädigung auch den anfallenden Steuerbetrag vergütet zu bekommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124367

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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