RS OGH 2008/11/25 9ObA77/08a

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Norm

ArbVG §62
ArbVG §62a
  1. ArbVG § 62 heute
  2. ArbVG § 62 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  1. ArbVG § 62a heute
  2. ArbVG § 62a gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Der Betriebsrat, der sich während des Anfechtungsverfahrens durch Rücktritt selbst auflöst, verliert die Parteifähigkeit. Entscheidung und Verfahren sind als nichtig aufzuheben, die Klage ist zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0124268">9 ObA 77/08a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 77/08a
    Beisatz: Der Wegfall der Parteifähigkeit des Betriebsrats während des Verfahrens wurde vom Gesetzgeber in § 62a ArbVG ausdrücklich und abschließend geregelt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124268

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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