RS OGH 2025/11/19 7Ob217/08z; 7Ob12/13k; 7Ob113/17v; 7Ob148/25b

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Rechtssatz

Die in Art 3.1. USVB 1995 normierte „Unfreiwilligkeit" bezieht sich auf die Verletzung. Steht nicht fest, dass sich der Versicherte zumindest bedingt vorsätzlich verletzen wollte, die Verletzung also freiwillig (zwecks Selbstbeschädigung) erfolgte, ist vom Vorliegen eines Versicherungsfalls auszugehen.Die in Artikel 3 Punkt eins, USVB 1995 normierte „Unfreiwilligkeit" bezieht sich auf die Verletzung. Steht nicht fest, dass sich der Versicherte zumindest bedingt vorsätzlich verletzen wollte, die Verletzung also freiwillig (zwecks Selbstbeschädigung) erfolgte, ist vom Vorliegen eines Versicherungsfalls auszugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124394

Im RIS seit

09.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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