RS OGH 2025/11/19 7Ob217/08z; 7Ob12/13k; 7Ob113/17v; 7Ob148/25b

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Rechtssatz

Die in Art 3.1. USVB 1995 normierte „Unfreiwilligkeit" bezieht sich auf die Verletzung. Steht nicht fest, dass sich der Versicherte zumindest bedingt vorsätzlich verletzen wollte, die Verletzung also freiwillig (zwecks Selbstbeschädigung) erfolgte, ist vom Vorliegen eines Versicherungsfalls auszugehen.Die in Artikel 3 Punkt eins, USVB 1995 normierte „Unfreiwilligkeit" bezieht sich auf die Verletzung. Steht nicht fest, dass sich der Versicherte zumindest bedingt vorsätzlich verletzen wollte, die Verletzung also freiwillig (zwecks Selbstbeschädigung) erfolgte, ist vom Vorliegen eines Versicherungsfalls auszugehen.

Entscheidungstexte

  • RS0124394">7 Ob 217/08z
    Entscheidungstext OGH 10.12.2008 7 Ob 217/08z
  • RS0124394">7 Ob 12/13k
    Entscheidungstext OGH 26.03.2013 7 Ob 12/13k
    Auch; Beisatz: Hier: Allergie nach Meerschweinchenkratzer im Zug einer tierärztlichen Behandlung - § 1 Z 3 AUB 99. (T1)
  • RS0124394">7 Ob 113/17v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 113/17v
    Auch; Beisatz: Hier: Selbstmordversuch als Folge psychischer Erkrankung. (T2)
  • RS0124394">7 Ob 148/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2025 7 Ob 148/25b
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124394

Im RIS seit

09.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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