RS OGH 2008/12/15 15Os151/08g (15Os152/08d)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2008
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Norm

MedienG §34 Abs2
StPO §294
StPO §295

Rechtssatz

Beim Ausspruch über die Strafe durch das Rechtsmittelgericht besteht kein Neuerungsverbot, es können (auch noch im Gerichtstag) neue (auch nach dem Urteil erster Instanz entstandene) Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat alle nach dem angefochtenen Urteil eingetretenen Änderungen - auch nicht vom Berufungswerber geltend gemachte Umstände (§ 3 Abs 2 StPO) - zu berücksichtigen. Eine Beschränkung dieser Neuerungserlaubnis auf Strafzumessungstatsachen im engeren Sinn (Erschwerungs- und Milderungsgründe) lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sie gilt somit - lege non distinguente - auch für das Erfordernis der Zustimmung der verletzten Person (§ 34 Abs 2 MedienG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124361

Im RIS seit

14.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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