RS OGH 2024/12/16 14Os176/08a; 11Os159/09f; 12Os138/12d; 12Os77/14m; 11Os26/21i; 14Os115/24d

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Norm

StPO idF Strafprozessreformbegleitgesetz I BGBl I 2007/93 §221 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 221 Abs 2 StPO steht nur die nicht rechtzeitige Vorladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung unter Nichtigkeitssanktion. Ein Recht des Angeklagten darauf, dass ein bei Gericht eingelangtes Beweismittel schon eine bestimmte Frist vor dem Tag der Hauptverhandlung dem Angeklagten (oder seinem Verteidiger) zuzustellen ist, ergibt sich daraus nicht.Gemäß Paragraph 221, Absatz 2, StPO steht nur die nicht rechtzeitige Vorladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung unter Nichtigkeitssanktion. Ein Recht des Angeklagten darauf, dass ein bei Gericht eingelangtes Beweismittel schon eine bestimmte Frist vor dem Tag der Hauptverhandlung dem Angeklagten (oder seinem Verteidiger) zuzustellen ist, ergibt sich daraus nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124393

Im RIS seit

15.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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