Norm
ARB 1994 Art19 Pkt4Rechtssatz
Art 19.4. ARB 1994 regelt zwei Obliegenheiten, nämlich eine vor dem Versicherungsfall (keine Alkoholbeeinträchtigung) und eine nach dem Versicherungsfall (einer gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen, den Alkoholisierungsgrad prüfen zu lassen). Beide Obliegenheiten bestehen aber nur in jenen Fällen, in denen (entsprechend der zweiten Obliegenheit) eine gesetzliche Verpflichtung zur Feststellung des Alkoholgehalts grundsätzlich gegeben ist. Eine generelle Obliegenheit des Versicherungsnehmers, in jeder Lebenssituation eine wie immer geartete Alkoholbeeinträchtigung zu vermeiden, lässt sich der Klausel ARB 19.4.ARB 1994 nicht entnehmen.Artikel 19 Punkt 4, ARB 1994 regelt zwei Obliegenheiten, nämlich eine vor dem Versicherungsfall (keine Alkoholbeeinträchtigung) und eine nach dem Versicherungsfall (einer gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen, den Alkoholisierungsgrad prüfen zu lassen). Beide Obliegenheiten bestehen aber nur in jenen Fällen, in denen (entsprechend der zweiten Obliegenheit) eine gesetzliche Verpflichtung zur Feststellung des Alkoholgehalts grundsätzlich gegeben ist. Eine generelle Obliegenheit des Versicherungsnehmers, in jeder Lebenssituation eine wie immer geartete Alkoholbeeinträchtigung zu vermeiden, lässt sich der Klausel ARB 19.4.ARB 1994 nicht entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124401Im RIS seit
13.02.2009Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014