RS OGH 2014/9/17 7Ob255/08p, 7Ob144/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2009
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Norm

ARB 1994 Art19 Pkt4
ARB 2003 Art 21.4

Rechtssatz

Art 19.4. ARB 1994 regelt zwei Obliegenheiten, nämlich eine vor dem Versicherungsfall (keine Alkoholbeeinträchtigung) und eine nach dem Versicherungsfall (einer gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen, den Alkoholisierungsgrad prüfen zu lassen). Beide Obliegenheiten bestehen aber nur in jenen Fällen, in denen (entsprechend der zweiten Obliegenheit) eine gesetzliche Verpflichtung zur Feststellung des Alkoholgehalts grundsätzlich gegeben ist. Eine generelle Obliegenheit des Versicherungsnehmers, in jeder Lebenssituation eine wie immer geartete Alkoholbeeinträchtigung zu vermeiden, lässt sich der Klausel ARB 19.4.ARB 1994 nicht entnehmen.Artikel 19 Punkt 4, ARB 1994 regelt zwei Obliegenheiten, nämlich eine vor dem Versicherungsfall (keine Alkoholbeeinträchtigung) und eine nach dem Versicherungsfall (einer gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen, den Alkoholisierungsgrad prüfen zu lassen). Beide Obliegenheiten bestehen aber nur in jenen Fällen, in denen (entsprechend der zweiten Obliegenheit) eine gesetzliche Verpflichtung zur Feststellung des Alkoholgehalts grundsätzlich gegeben ist. Eine generelle Obliegenheit des Versicherungsnehmers, in jeder Lebenssituation eine wie immer geartete Alkoholbeeinträchtigung zu vermeiden, lässt sich der Klausel ARB 19.4.ARB 1994 nicht entnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124401

Im RIS seit

13.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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