TE OGH 1947/5/21 1Ob323/47

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Veröffentlicht am 21.05.1947
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Norm

ABGB §141
Außerstreitgesetz §14

Kopf

SZ 21/34

Spruch

Die Frage, ob dem ehelichen Vater neben der bereits auferlegten Zahlung einer monatlichen Rente noch eine Naturalleistung in Form der Ausfolgung von Sachen an das minderjährige Kind auferlegt werden soll, ist eine Frage der Bemessung des Unterhalts.

Entscheidung vom 21. Mai 1947, 1 Ob 323/47.

I. Instanz: Bezirksgericht Mureck; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz.

Text

S. R. hat auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Mureck vom 23. Juli 1946 und der Rekursentscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. September 1946 für seine in Pflege der Mutter befindliche minderjährige eheliche Tochter F. R. ab 1. April 1946 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 80 S zu leisten. Mit der Eingabe vom 4. November 1946 stellte dieses Kind, als dessen Vertreterin die Mutter, diese wieder vertreten durch Dr. St., RA. in L., einschritt, den Antrag, ihren Vater zu verpflichten, die für sie bestimmten Sachen, u. zw. die Steppdecke, die dreiteilige Matratze und die Harmonika herauszugeben.

Das Bezirksgericht hat mit dem Beschluß vom 19. Februar 1947 diesem Antrag stattgegeben. Es stellt fest, daß die Mutter nur ein Bett besitze und mit der zehnjährigen F. R. in demselben schlafen müsse, sowie, daß der Vater sich die Sachen, auf die sich der Antrag beziehe, eigenmächtig angeeignet habe. Es erachtete den Vater zur Herausgabe der Steppdecke und der dreiteiligen Matratze deshalb für verpflichtet, damit dem Kinde eine entsprechende Schlafstelle beschafft werden könne. Die Herausgabe der Harmonika fand es deshalb als notwendig, um dem Kinde Gelegenheit zu bieten, Musikunterricht nehmen zu können. Der eheliche Vater erhob gegen diesen Beschluß rechtzeitig Rekurs. Er stellte den Antrag, diesen Beschluß aufzuheben, bzw. abzuändern und zu diesem Zwecke diese Sache zur erschöpfenden Ergänzung des Sachverhaltes an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Das Rekursgericht wies diesen Antrag ab.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das genannte Kind hat gegen seinen ehelichen Vater gemäß § 141 ABGB. Anspruch auf Unterhaltsleistung. Dieser Unterhalt ist normalerweise in Natur im Haushalt des Vaters zu leisten. Der Naturalunterhalt umfaßt auch die Beistellung des nötigen Bettzeuges und die Obsorge für den Unterricht. Im vorliegenden Falle hat das Kind aber mit Rücksicht auf die tatsächliche Trennung der Eltern den Unterhalt vom Vater in Form einer Geldrente begehrt und diesen auch zugesprochenerhalten. Es kann nun nicht neben diesem Unterhalt in Form einer Geldrente auch noch teilweise Unterhalt in natura verlangen, was es ja mit dem vorliegenden Antrag bezweckt. (Nach Ehrenzweig § 455, IV, Ziffer 4 ist der Vater zu Geldleistung zu Handen der Mutter verpflichtet, wenn das Kind nach der Scheidung bei der Mutter untergebracht wird. Der vorliegende Fall ist aber rechtsähnlich, da die Eltern ja faktisch getrennt leben und das Kind in Pflege der Mutter ist, so daß in diesem Fall dasselbe zu gelten hat.) Das Begehren der mj. F. R. ihren Vater zur Herausgabe der oben erwähnten Gegenstände zu verpflichten, entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage. Da der eheliche Vater vom Erstgericht zu Unrecht zur Herausgabe verpflichtet wurde, war dem Rekurse stattzugeben und der Antrag des Kindes abzuweisen, ohne daß auf die weiteren Rekursausführungen, insbesondere auf die Behauptung, daß das Kind mit Bettzeug versorgt sei und daß es musikalisch untalentiert sei, einzugehen war.

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der mj. F. R. als unzulässig zurück.

Begründung:

Der eheliche Vater ist gemäß § 141 ABGB. verpflichtet, für die Verpflegung und Erziehung seines Kindes Sorge zu tragen. Im gegebenen Falle handelt es sich nicht darum, ob der Anspruch des ehelichen Kindes dem Gründe nach zu Recht besteht, sondern um die Frage, ob der eheliche Vater neben der ihm bereits auferlegten Zahlung einer monatlichen Rente von 80 S noch zu einer Naturalleistung in der Form der Ausfolgung von einigen Gegenständen an seine Tochter verpflichtet ist. Diese Frage wurde vom Rekursgerichte verneint, das erklärte, daß der mj. F. R. ein über die Geldrente hinausgehender Unterhaltsanspruch nicht zustehe. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ist nach § 14 AußstrG. ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

Z21034

Schlagworte

Rekurs gegen Unterhaltsbemessung kein Revisionsrekurs, außerordentlicher Unterhaltsbemessung, Unterhaltsbemessung, bestehend in Geld- und Naturalleistung, kein, Revisionsrekurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:0010OB00323.47.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19470521_OGH0002_0010OB00323_4700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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