TE OGH 1948/1/24 2Ob5/48

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Veröffentlicht am 24.01.1948
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Norm

ABGB §163

Kopf

SZ 21/59

Spruch

Die Vermutung des § 163 ABGB. kann nur durch den Beweis der Unmöglichkeit der Zeugung oder zumindest dadurch widerlegt werden, daß die Vaterschaft mit einem der Gewißheit nahen Wahrscheinlichkeitsgrad auszuschließen ist.

Entscheidung vom 24. Jänner 1948, 2 Ob 5/48.

I. Instanz: Bezirksgericht Leibnitz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz.

Text

Das Prozeßgericht hat die Vaterschaft des Beklagten festgestellt.

Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision des Beklagten nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In rechtlicher Beziehung vertritt die Revision die Ansicht, daß zur Widerlegung der Vermutung des § 163 ABGB. nicht der strikte Beweis der Unmöglichkeit der Zeugung gefordert wird; es genüge vielmehr der Beweis, daß die Zeugung durch den als Vater in Anspruch Genommenen in hohem Grade unwahrscheinlich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch den nach § 163 ABGB. zulässigen Gegenbeweis mit Recht nicht als erbracht angesehen. Die Vermutung der Vaterschaft könnte allerdings nicht nur durch den Beweis der Unmöglichkeit der Zeugung, sondern auch in dem Fall als widerlegt angesehen werden, wenn mit einem an die Grenze der Gewißheit nahen Grade von Wahrscheinlichkeit angenommen werden müßte, daß der Beklagte nicht der Vater ist. Ein solcher Beweis wurde aber nicht erbracht; denn das in Betracht kommende anthropologische Gutachten lautet nur dahin, daß unter der Voraussetzung, daß kein dritter Mann in Betracht kommt, die größere Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß X. der blutmäßige Erzeuger des Kindes ist.

Anmerkung

Z21059

Schlagworte

praesumptio iuris (§ 163 ABGB.), Gegenbeweis, Rechtsvermutung des § 163 ABGB., Gegenbeweis, Unmöglichkeit der Zeugung, Vaterschaft, uneheliche, Unmöglichkeit der Zeugung, Vermutung des § 163 ABGB., Gegenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0020OB00005.48.0124.000

Dokumentnummer

JJT_19480124_OGH0002_0020OB00005_4800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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