TE OGH 1948/3/16 2Ob79/48

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.1948
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Norm

ABGB §1118
EO §1 Z4
Mietengesetz §19 Abs2 Z4
ZPO §566
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 566 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z21080

Kopf

SZ 21/80

Spruch

Änderung des Kündigungsbegehrens nach § 19, Abs. 2, Z. 4 des Mietengesetzes in ein Räumungsbegehren nach § 1118 ABGB. unzulässig.Änderung des Kündigungsbegehrens nach Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 4, des Mietengesetzes in ein Räumungsbegehren nach Paragraph 1118, ABGB. unzulässig.

Entscheidung vom 16. März 1948, 2 Ob 79/48.

I. Instanz: Bezirksgericht Bruck an der Mur; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Bruck an der Mur; römisch zwei. Instanz:

Kreisgericht Leoben.

Text

Die klagende Partei kundigte den beiden Beklagten die Gasthausräume des Gasthauses L. in K. und die im ersten Stockwerke dieses Hauses befindliche Pächterwohnung samt Zubehör gerichtlich auf und machte als Kündigungsgrund erheblich nachteiligen Gebrauch der Bestandsache (§ 19, Abs. 2, Z. 4 MietG.) geltend. In dem über die Einwendungen der Beklagten eingeleiteten Verfahren erklärte die klagende Partei, das Kündigungsbegehren in das Begehren auf sofortige Räumung abzuändern (§ 1118 ABGB.).Die klagende Partei kundigte den beiden Beklagten die Gasthausräume des Gasthauses L. in K. und die im ersten Stockwerke dieses Hauses befindliche Pächterwohnung samt Zubehör gerichtlich auf und machte als Kündigungsgrund erheblich nachteiligen Gebrauch der Bestandsache (Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 4, MietG.) geltend. In dem über die Einwendungen der Beklagten eingeleiteten Verfahren erklärte die klagende Partei, das Kündigungsbegehren in das Begehren auf sofortige Räumung abzuändern (Paragraph 1118, ABGB.).

Das Erstgericht ließ die Klagsänderung zu, weil wegen nachteiligen Gebrauches sowohl eine Kündigung erfolgen als auch ein Räumungsbegehren gestellt werden könne, aus der Klagsänderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen sei und durch die Klagsänderung ein Nachteil nur der klagenden Partei erwachsen würde, weil im Kündigungsverfahren die Fristen kürzer sind als die normalen Fristen der Zivilprozeßordnung.

Das Rekursgericht wies die Klagsänderung als unzulässig zurück.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Dem Revisionsrekurs war aus folgender Erwägung nicht Folge zu geben. Die Kündigung einer Bestandsache ist eine einseitige Erklärung einer der beiden Vertragsparteien, wodurch der Bestandvertrag sein Ende erreichen soll. Das gerichtliche Verfahren, das auf Grund der Kündigung einsetzt, ist ein außerstreitiges Verfahren; erst mit der Erhebung der Einwendungen geht das Verfahren in ein Streitverfahren über. Wer Einwendungen erhebt, verteidigt sich gegen den von der aufkundigenden Partei erhobenen Anspruch. In dem dadurch entstehenden Rechtsstreit ist die letztere als Kläger zu behandeln (Mat. S.322). Damit wird aber nur die Beweislast verteilt (vgl. § 566, Abs. 2 ZPO.), die Kündigung aber nicht in eine Klage umgewandelt (GlUNF. 3497, SZ. VI/275, Petschek, ZBl. 1928, S. 143). Die Grundlage des Rechtsstreites bildet die Kündigung, somit ein im außerstreitigen Verfahren gesetzter Rechtsakt, und in dem das Verfahren über die Einwendungen erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob dieser Rechtsakt als wirksam erklärt oder aufgehoben wird und wann die gekundigte Partei verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen. Daß die Kündigung infolge der Einwendungen nicht in eine Klage umgewandelt wird, ergibt sich insbesondere auch daraus, daß sie, wenn die Einwendungen zurückgenommen werden, ihre volle Wirksamkeit erlangt und eine Exekutionstitel nach § 1, Z. 4 EO. bildet. Da dem Kündigungsstreit eineDem Revisionsrekurs war aus folgender Erwägung nicht Folge zu geben. Die Kündigung einer Bestandsache ist eine einseitige Erklärung einer der beiden Vertragsparteien, wodurch der Bestandvertrag sein Ende erreichen soll. Das gerichtliche Verfahren, das auf Grund der Kündigung einsetzt, ist ein außerstreitiges Verfahren; erst mit der Erhebung der Einwendungen geht das Verfahren in ein Streitverfahren über. Wer Einwendungen erhebt, verteidigt sich gegen den von der aufkundigenden Partei erhobenen Anspruch. In dem dadurch entstehenden Rechtsstreit ist die letztere als Kläger zu behandeln (Mat. S.322). Damit wird aber nur die Beweislast verteilt vergleiche Paragraph 566,, Absatz 2, ZPO.), die Kündigung aber nicht in eine Klage umgewandelt (GlUNF. 3497, SZ. VI/275, Petschek, ZBl. 1928, Sitzung 143). Die Grundlage des Rechtsstreites bildet die Kündigung, somit ein im außerstreitigen Verfahren gesetzter Rechtsakt, und in dem das Verfahren über die Einwendungen erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob dieser Rechtsakt als wirksam erklärt oder aufgehoben wird und wann die gekundigte Partei verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen. Daß die Kündigung infolge der Einwendungen nicht in eine Klage umgewandelt wird, ergibt sich insbesondere auch daraus, daß sie, wenn die Einwendungen zurückgenommen werden, ihre volle Wirksamkeit erlangt und eine Exekutionstitel nach Paragraph eins,, Ziffer 4, EO. bildet. Da dem Kündigungsstreit eine

Schlagworte

Änderung des Kündigungsbegehrens in ein Räumungsbegehren unzulässig, Klagsänderung, nicht Änderung des Kündigungsbegehrens in, Räumungsbegehren, Kündigungsbegehren, Änderung in Räumungsbegehren unzulässig, Umwandlung eines Kündigungsbegehrens in ein Räumungsbegehren unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0020OB00079.48.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19480316_OGH0002_0020OB00079_4800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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