TE OGH 1948/9/22 3Ob317/48

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Veröffentlicht am 22.09.1948
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Norm

Genossenschaftsgesetz §1
Prokuraturgesez §1

Kopf

SZ 21/133

Spruch

§ 1, Abs. 2, Z. 3 des Prokuraturgesetzes vom 12. September 1945, BGBl. Nr. 172: Der Finanzprokuratur steht aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen Registereintragungen das Rekursrecht zu.

Durch eine dem Gesetze widersprechende Eintragung in das Genossenschaftsregister können auch dritte Personen keine Rechte erwerben.

Eintragungen von gesetzwidrigen Änderungen in das Genossenschaftsregister können ohne Rücksicht auf die formale Rechtskraft der Eintragung von der Registerbehörde oder vom Rekursgericht jederzeit auf Grund des Aufsichtsrechtes wieder behoben werden.

Entscheidung vom 22. September 1948, 3 Ob 317/48.

I. Instanz: Landes- als Handelsgericht Feldkirch; II. Instanz:

Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Das Rekursgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die von der Spar- und Darlehenskasse in B., reg. Gen. mit unbeschränkter Haftung, beantragte Eintragung der in der Vollversammlung vom 7. Dezember 1947 beschlossenen Satzungsänderung abgelehnt, weil die Zweckgeschäfte einer Genossenschaft auf Mitglieder der Genossenschaft beschränkt bleiben müssen und daher die bei der Vollversammlung vom 7. Dezember 1947 beschlossene Änderung der Satzungen, wonach die Beschaffung und Vermittlung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Bedarfsartikeln auch an Nichtmitglieder erfolgen könne, der Vorschrift des § 1 des GenG. widerspreche.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der Genossenschaft nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Richtigkeit der Ansicht des Rekursgerichtes wird vom Revisionsrekurs nicht bestritten. Der Revisionsrekurs ist aber der Ansicht, daß das Rekursgericht nicht befugt gewesen sei, die am 13. Dezember 1947 vom Registergericht bewilligte Eintragung abzuändern, weil diese zur Zeit der Erhebung des Rekurses der Finanzprokuratur bereits in Rechtskraft erwachsen gewesen sei und ohne Nachteil dritter Personen nicht mehr abgeändert werden konnte. Das Rekursgericht hätte daher vorerst Erhebungen darüber anstellen sollen, ob durch die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht die Rechte Dritter benachteiligt werden. Gegenüber diesen Ausführungen ist darauf zu verweisen, daß der Beschluß des Registergerichtes der Finanzprokuratur erst am 4. Juni 1948 zugestellt und daher der von der Finanzprokuratur am 14. Juni 1948 eingebrachte Rekurs rechtzeitig erhoben wurde. Abgesehen davon kann die Eintragung einer gesetzwidrigen Satzungsänderung in das Genossenschaftsregister ohne Rücksicht auf die formelle Rechtskraft der Eintragung von der Registerbehörde oder vom Rekursgericht jederzeit auf Grund des Aufsichtsrechtes wieder behoben werden (siehe Entsch. des OGH. vom 5. April 1900, Z. 4559, Adler - Clemens Nr. 2131). Durch eine dem Gesetze widersprechende Eintragung in das Genossenschaftsregister können auch dritte Personen keine Rechte erwerben. Es war daher dem Revisionsrekurse ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

Z21133

Schlagworte

Aufsichtsrecht der Registerbehörde und der Rechtsmittelgerichte, Finanzprokuratur, Rekursrecht gegen Registereintragungen, Genossenschaftsregister Eintragungen wegen Gesetzwidrigkeit jederzeit, von Registerbehörde oder Rekursgericht behebbar, Interesse öffentliches, berechtigt Finanzprokuratur zum Rekurse, öffentliches Interesse berechtigt Finanzprokuratur zum Rekurse, Rechtserwerb Dritter durch gesetzwidrige Registereintragungen nicht, möglich, Rechtskraft von Eintragungen im Genossenschaftsregister?, Registerbehörde bei Genossenschaften, Umfang des Aufsichtsrechtes, Rekursrecht der Finanzprokuratur gegen Registereintragungen, Satzungsänderung einer Genossenschaft, wegen Gesetzwidrigkeit jederzeit, von Registerbehörde oder Rekursgericht behebbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0030OB00317.48.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19480922_OGH0002_0030OB00317_4800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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