TE OGH 1948/12/8 3Ob427/48

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Veröffentlicht am 08.12.1948
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Norm

EO §67
EO §354
EO §355

Kopf

SZ 21/167

Spruch

Gegen den Abwesenheitskurator eines Verpflichteten kann die Exekution nach §§ 354, 355 EO. nicht geführt werden.

Entscheidung vom 8. Dezember 1948, 3 Ob 427/48.

I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Die Verpflichteten hatten sich mit gerichtlichem Vergleich zu gewissen Handlungen und Unterlassungen verpflichtet, wobei die Zweitverpflichtete auch im Namen ihres kriegsvermißten Gatten, des Erstverpflichteten, einschritt. Dieser Vergleich ist dann nachträglich namens des Erstverpflichteten vom Erstgericht als dessen Pflegschaftsgericht pflegschaftsbehördlich genehmigt worden.

Der betreibenden Partei wurde vom Erstgericht auf Grund dieses Vergleiches die Exekution zur Erwirkung der darin vereinbarten Handlungen und Unterlassungen nach den §§ 354 und 355 EO. bewilligt und den Verpflichteten für jedes weitere Zuwiderhandeln eine Geldstrafe von je 50 S angedroht.

Auf Antrag der betreibenden Partei bewilligte das Erstgericht mit seinem Beschluß vom 12. August 1948, ON. 3, die Verhängung der angedrohten Geldstrafen von je 50 S und drohte den Verpflichteten für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen Geldstrafen in der Höhe von je 100 S an.

Dem gegen diese Beschluß von den Verpflichteten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge und änderte ihn dahin ab, daß es den Antrag der betreibenden Partei abwies, da die Exekutionsbewilligung gegen den Erstverpflichteten nicht hätte erlassen werden dürfen, weil dieser wegen seiner Abwesenheit den im Vergleiche übernommenen Pflichten überhaupt nicht habe nachkommen können und weil im Zeitpunkte des angefochtenen Beschlusses die Rechtsmittelfrist gegen die Exekutionsbewilligung noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei teilweise Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes, soweit er die Zweitverpflichteten betrifft, wieder her; bezüglich des Erstverpflichteten wurde dem Revisionsrekurse nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Begründung des Rekursgerichtes ist insofern verfehlt, als es nach § 67 EO. auf die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung überhaupt nicht ankommt; wohl aber ist ihr darin beizupflichten, daß Exekutionsschritten gegen den Erstverpflichteten wegen Zuwiderhandelns gegen die auch in seinem Namen von der Zweitverpflichteten übernommene Verpflichtung zu unvertretbaren Handlungen und Unterlassungen deswegen nicht zulässig sein kann, weil er ja diese infolge seiner Abwesenheit gar nicht ausführen konnte. Mit Rücksicht auf die nunmehr eingetretene Rechtskraft der Exekutionsbewilligung kann es zwar dahingestellt bleiben, ob die Exekution gegen ihn überhaupt bewilligt werden durfte, jedenfalls ist aber die bewilligte Exekution gegen ihn nicht durchführbar; durchführbar ist sie vielmehr nur gegen die Zweitverpflichtete, welche sich für ihre Person den im Vergleiche übernommenen Pflichten unterworfen und ihnen nach der Behauptung des Exekutionsantrages zuwidergehandelt hat.

Anmerkung

Z21167

Schlagworte

Abwesenheitskurator, Exekutionsführung nach §§ 354, 355 EO. gegen -, unzulässig, Duldungen, Exekutionsführung wegen D., nicht gegen Abwesenheitskurator, des Verpflichteten, Exekutionsbewilligung Rechtskraft, Exekutionsführung nach §§ 354, 355 EO. gegen Abwesenheitskurator des, Verpflichteten unzulässig, Handlungen, unvertretbare, Exekutionsführung nicht gegen, Abwesenheitskurator des Verpflichteten, Kurator nach § 276 ABGB., Exekutionsführung nach §§ 354, 355 EO. gegen, K. des Verpflichteten unzulässig, Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, Unterlassungen, Exekutionsführung wegen U., nicht gegen, Abwesenheitskurator des Verpflichteten, unvertretbare Handlungen, Exekutionsführung nicht gegen, Abwesenheitskurator des Verpflichteten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0030OB00427.48.1208.000

Dokumentnummer

JJT_19481208_OGH0002_0030OB00427_4800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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