TE OGH 1949/3/13 1Ob155/49

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Veröffentlicht am 13.03.1949
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Norm

ABGB §34
ABGB §178
ABGB §185
ABGB §270
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §13

Kopf

SZ 22/32

Spruch

Das Adoptionsstatut ist auch für die Auflösung einer Adoption maßgebend.

Keine Aufhebung der Adoption durch gerichtliche Verfügung. Unzulässigkeit der Bestellung eines Kurators für den Wahlvater, damit dieser den vom Wahlvater verweigerten Adoptionsauflösungsvertrag abschließe.

Entscheidung vom 13. März 1949, 1 Ob 155/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Am 21. August 1945 schloß O. D. mit der minderjährigen R. D. einen Vertrag, in dem er die genannte Minderjährige an Kindes Statt annahm. Dieser Vertrag wurde vormundschaftsbehördlich genehmigt. Der Wahlvater ist Österreicher, das Kind reichsdeutsche Staatsbürgerin. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1948, 12 P 157/48-112, der in Rechtskraft erwachsen ist, wurde dem Wahlvater O. D. gemäß § 178 ABGB. die väterliche Gewalt entzogen. Zugleich wurde Dr. G. P. zum Vormund der Minderjährigen und Dr. L. K. zum Kurator ad hoc für O. D. zwecks Auflösung des Adoptionsvertrages bestellt. Dr. P. und Dr. K. schlossen noch am gleichen Tag einen Vertrag ab, mit dem der Adoptionsvertrag aufgelöst wird und die minderjährige R. D. fortan wieder den Geschlechtsnamen ihrer Mutter M. zu führen hat. Das Bezirksgericht Innere Stadt hat diesen Aufhebungsvertrag in Ansehung des minderjährigen Wahlkindes vormundschaftsbehördlich und in Ansehung des Wahlvaters kuratelsbehördlich genehmigt. Das Rekursgericht hat infolge Rekurses des Wahlvaters die Bestellung der Dr. K. zur Kuratorin und die Erteilung der Genehmigung des von ihr und der Vormunderin Dr. P. abgeschlossenen Adoptionsaufhebungsvertrages aufgehoben und den Antrag der Wiener Jugendgerichtshilfe auf Lösung des Adoptionsvertrages abgewiesen.

Der gegen diesen Beschluß von der Vormunderin Dr. P. und der Wiener Jugendgerichtshilfe erhobene Revisionsrekurs hatte keinen Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Adoptionsstatut ist nicht nur für die Wirksamkeit des Adoptionsvertrages maßgebend, sondern auch für die Wirkungen der Adoption und die Bedingungen ihrer Auflösung. Da der Wahlvater österreichischer Staatsbürger ist, so ist nach § 13 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz das österreichische Recht Adoptionsstatut. Dieses kennt keine Aufhebung der Adoption durch gerichtliche Verfügung.

Das Fehlen einer solchen Bestimmung kann auch nicht dadurch ersetzt werden, daß für den Wahlvater, der sich weigert, die Adoption aufzuheben, ein Kurator ad actum bestellt wird, der den Adoptionsauflösungsvertrag abschließt. Ein Kurator kann nur für solche Personen bestellt werden, die ihre Angelegenheit nicht selbst wahren können. Es ist aber in einem Rechtsstaat nicht angängig, daß man einem voll handlungsfähigen Menschen einen Kurator bestellt, um diesen Erklärungen namens des Kuranden abgeben zu lassen, zu deren Abgabe er im Rechtswege nicht gezwungen werden kann.

Da der Adoptionsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, hat der Wahlvater, wie ein ehelicher Vater, wenn er in Dürftigkeit verfällt, einen Unterhaltsanspruch gegen das Wahlkind. Schon diese Erwägung zeigt, daß der vom Erstgericht gemachte Versuch, die Adoption gegen den Willen des Wahlvaters durch Bestellung eines Kurators aufzuheben, durchaus ungangbar ist.

Anmerkung

Z22032

Schlagworte

Adoption, keine Aufhebung bei Weigerung des Wahlvaters, Adoption keine Aufhebung durch gerichtliche Verfügung, Adoptionsstatut, bei Auflösung der Adoption, Annahme an Kindes Statt, Adoptionsstatut, Annahme an Kindes Statt keine Aufhebung bei Weigerung des Wahlvaters, Annahme an Kindes Statt keine Aufhebung durch gerichtliche Verfügung, Internationales Privatrecht, Adoptionsstatut, Privatrecht, internationales, Adoptionstatut, Wahlvater Weigerung gegen Aufhebung der Adoption

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0010OB00155.49.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19490313_OGH0002_0010OB00155_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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