TE Vfgh Beschluss 2008/3/3 B2075/07

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Veröffentlicht am 03.03.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §33
VfGG §82 Abs2 Z5
ZPO §146, §148 Abs2, §150 Abs1

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Frist zur Mängelbehebung; Aufhebung des Beschlusses des VfGH betreffend die Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels; Ablehnung der Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Rektors der Karl-Franzens-Universität Graz vom 21. September 2007, GZ 39/3/38 ex 2005/06.

Mit Schreiben vom 28. Jänner 2008 - zugestellt am 29. Jänner 2008 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zehn Tagen hier einlangend den Formmangel, wonach in der Bescheidbeschwerde entgegen §82 Abs2 Z5 VfGG ein dem Art144 B-VG entsprechendes Begehren fehlte, zu beheben.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist (die erst am 8. Februar 2008 zur Post gegebene Mängelbehebung langte beim Verfassungsgerichtshof am 11. Februar 2008 ein), ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2075.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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