TE OGH 1949/4/27 3Ob122/49

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Veröffentlicht am 27.04.1949
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Norm

EO §216
Lohnpfändungsverordnung 1940 §5
Lohnpfändungsverordnung 1940 §6

Kopf

SZ 22/63

Spruch

§ 6 LohnpfändungsV.: Prozeßkosten können nicht wie Unterhaltsbeiträge bevorzugt behandelt werden.

Entscheidung vom 27. April 1949, 3 Ob 122/49.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Die betreibende Partei beantragte auf Grund eines vollstreckbaren Urteiles die Bewilligung der Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Verpflichteten gegen die Hauptkasse der Staatseisenbahndirektion Wien zustehenden Pensionsbezüge zur Hereinbringung der vollstreckbaren Unterhaltsforderung von 50 S monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 31. Dezember 1948, der Kosten von 415.38 S und 146.55 S und der Exekutionskosten von 48.47 S. Das Exekutionsgericht bewilligte diesen Antrag mit der Einschränkung, daß dem Verpflichteten ein Betrag von 250 S monatlich als unpfändbar zu verbleiben habe.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß teilweise dahin ab, daß dem Verpflichteten hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 1. Jänner 1948 bis 31. Dezember 1948 und der Exekutionskosten von 48.47 S ein Betrag von 300 S monatlich als unpfändbar zu verbleiben habe und daß die Exekution hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 31. Dezember 1947 sowie für die Prozeßkosten von 415.38 S und 146.55 S mit den Beschränkungen des § 5 der LohnpfändungsV. bewilligt werde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes nur insofern, als mit diesem Beschluß die Exekution zur Hereinbringung der Unterhaltsrückstände von monatlich 50 S für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 31. Dezember 1947 und der Prozeßkosten von 450.38 S und 146.55 S durch Pfändung der dem Verpflichteten zustehenden Pensionsbezüge mit der Beschränkung des § 5 der Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940, DRGBl. I S. 1451, bewilligt wurde.

Der Revisionsrekurs vertritt die Ansicht, daß die Exekution auch zur Hereinbringung der mehr als ein Jahr rückständigen Unterhaltsbeiträge sowie der Prozeßkosten nicht unter den Beschränkungen des § 5, sondern unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Lohnpfändungsverordnung zu bewilligen sei und daß daher dem Verpflichteten lediglich ein Betrag von 300 S monatlich freizubleiben hätte.

Der Revisionsrekurs ist nicht begrundet.

Die betreibende Gläubigerin hat den Exekutionsantrag am 4. Jänner 1949 eingebracht. Für die Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsbeiträgen, die mehr als ein Jahr seit dem Exekutionsantrage zurückliegen, kommen nach § 6 Lohnpfändungsverordnung nur die Exekutionsbeschränkungen des § 5 LohnpfändungsV. in Betracht, soweit nicht anzunehmen ist, daß der Verpflichtete mit den Zahlungen absichtlich in Verzug geblieben ist. Dem Umstand, daß die betreibende Gläubigerin in einem früheren Zeitpunkte den Exekutionsantrag nicht stellen konnte, weil der Exekutionstitel noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, kommt eine entscheidende Bedeutung nicht zu, da das Gesetz diesbezüglich keine Unterscheidung trifft. Der Gesetzgeber ist bei der Regelung dieser Frage offenbar von der Ansicht ausgegangen, daß nur den nicht länger als ein Jahr rückständigen Alimenten eine bevorzugte Behandlung einzuräumen ist, weil die länger rückständigen Unterhaltsbeiträge naturgemäß nicht mehr zur Deckung des Lebensunterhaltes dienen, sondern wirtschaftlichen Ersparnissen des Unterhaltsberechtigten gleichkommen. Die Frage, ob der Verpflichtete sich seiner Unterhaltspflicht mit Absicht entzogen habe und daher aus diesem Gründe die Exekution unter den Beschränkungen des § 6 der Lohnpfändungsverordnung zu bewilligen gewesen wäre, war im vorliegenden Falle nicht zu untersuchen, weil die betreibende Gläubigerin in ihrem Exekutionsantrage nicht die Behauptung aufgestellt hat, daß der Verpflichtete sich seiner Unterhaltspflicht mit Absicht entzogen hat. Bei der Bewilligung einer Exekution kann aber nur von den Angaben des betreibenden Gläubigers ausgegangen werden.

Die Prozeßkosten sind nicht den Unterhaltsleistungen gleichzustellen und können daher nicht wie die rückständigen Unterhaltsbeiträge nach § 6 der Lohnpfändungsverordnung bevorzugt behandelt werden. Die Prozeßkosten beruhen nicht auf demselben Rechtstitel wie die Unterhaltsforderungen, sondern stützen sich auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, demnach auf einen öffentlich-rechtlichen Titel (s. Neumann - Lichtblau, "Kommentar zur EO.", II. Band, S. 891, und SZ. VI/37). Die Bestimmung des § 216 Abs. 2 EO., daß die Prozeßkosten gleiche Priorität genießen wie die Kapitalsforderung, bezieht sich nur auf die Meistbotsverteilung und kann zur Auslegung des § 6 der Lohnpfändungsverordnung nicht herangezogen werden.

Anmerkung

Z22063

Schlagworte

Exekutionskosten, keine Bevorzugung bei Lohnpfändung wie, Unterhaltsforderung, Kostenforderung, keine Bevorzugung bei Lohnpfändung wie, Unterhaltsforderung, Lohnpfändung, keine Bevorzugung der Prozeßkosten wie, Unterhaltsforderung, Prozeßkosten, bei Lohnpfändung keine Bevorzugung wie, Unterhaltsforderung, Unterhalt Bevorzugung bei Lohnpfändung nicht auch für Prozeßkosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00122.49.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19490427_OGH0002_0030OB00122_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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