TE OGH 1949/5/11 2Ob184/49

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Veröffentlicht am 11.05.1949
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Norm

ABGB §970

Kopf

SZ 22/70

Spruch

Zur Haftung des Gastwirtes nach § 970 ABGB.: Der Gastwirt haftet für das durch den Reisenden dem Portier bereits übergebene Gepäck auch dann, wenn in der Folgezeit der Reisende die Beherbergung nicht in Anspruch nimmt.

Entscheidung vom 11. Mai 1949, 2 Ob 184/49.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Der Kläger wollte im Hotel des Beklagten übernachten, erhielt aber die Auskunft, daß derzeit kein Zimmer frei sei, daß aber im Laufe des Tages möglicherweise ein Zimmer frei werde. Darauf stellte der Kläger über Aufforderung des Portiers seinen Koffer in die Portierloge ein. Nachmittags kam der Kläger wieder, erfuhr, daß kein Zimmer frei sei, und wollte daraufhin den Koffer durch den Lohndiener zum Autobus bringen lassen. Da aber der Lohndiener wegen anderweitiger Beschäftigung dies nicht besorgen konnte, stellte der Kläger den Koffer wieder in die Portierloge zurück und vereinbarte mit dem Lohndiener, daß dieser den Koffer am nächsten Morgen zum Autobus bringen werde. Der Koffer kam dann in der Portierloge abhanden und der Kläger begehrte nun vom Gastwirt den Ersatz des Wertes der abhanden gekommenen Gegenstände, gestützt auf § 970 ABGB.

Das Erstgericht hatte bei dieser Sachlage die Voraussetzung des § 970 ABGB. nicht für gegeben erachtet und daher das Klagebegehren abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat das Urteil dahin abgeändert, daß mit Zwischenurteil der Anspruch des Klägers als dem Gründe nach zu Recht bestehend erkannt wurde.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision des Beklagten nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Koffer wurde vom Angestellten des Beklagten zu einer Zeit in Verwahrung übernommen, da noch nicht feststand, ob im Hotel für den Kläger ein Zimmer zur Verfügung stehen werde. Er wurde daher vorläufig als Gast aufgenommen. Damit trat aber die Haftung des Beklagten für das Gepäck ein. Diese Haftung wurde dadurch nicht unterbrochen, daß der Kläger am späten Nachmittag auf die Auskunft hin, daß kein Zimmer frei geworden sei, den Koffer zunächst aus der Portierloge nahm, um ihn dem Lohndiener zu übergeben, ihn aber sofort wieder zurückstellte, als der Lohndiener diesen Dienst nicht übernehmen konnte, wobei vereinbart wurde, daß der Koffer am nächsten Morgen zum Autobus vom Lohndiener gebracht werden sollte. Die Haftung des Beklagten ist auch dadurch nicht erloschen, daß der Kläger dem Beklagten nicht unverzüglich eine Anzeige erstattete; es handelte sich um eine Sache, die von den Angestellten des Beklagten zur Aufbewahrung übernommen worden war. Es war daher eine ausdrückliche Verständigung des Beklagten nach § 970 ABGB. nicht erforderlich.

Anmerkung

Z22070

Schlagworte

Gastwirt, Haftung nach § 970 ABGB., Haftung des Gastwirtes nach § 970 ABGB., Schadenersatz Haftung nach § 970 ABGB., Verwahrungsvertrag, Gastwirt, § 970 ABGB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0020OB00184.49.0511.000

Dokumentnummer

JJT_19490511_OGH0002_0020OB00184_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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