TE OGH 1949/7/9 2Ob152/49

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Veröffentlicht am 09.07.1949
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Norm

EO §78
EO §§79 ff
EO §82
EO §83
Schuldtitelverordnung vom 16. Jänner 1940. DRGBl. I S. 176 §1
ZPO §528

Kopf

SZ 22/104

Spruch

Die Bestimmungen der §§ 79 ff. EO. gelten nicht für Exekutionsbewilligungen gemäß § 1 der Verordnung vom 16. Jänner 1940, DRGBl. I S. 176, und § 2 des Bundesgesetzes vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70.

Entscheidung vom 9. Juli 1949, 2 Ob 152/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hatte auf Grund eines Exekutionstitels, der von einem Gerichte des Deutschen Reiches stammte, die beantragte Exekution zum Teil bewilligt, zum Teil den Exekutionsantrag abgewiesen. Gegen den abweisenden Teil des Beschlusses hatte die betreibende Partei Rekurs erhoben; das Rekursgericht hat diesem Rekurse nicht Folge gegeben und den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung bestätigt.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes hat die betreibende Partei Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ergriffen, der vom Erstgericht als unzulässig zurückgewiesen worden war. Das Rekursgericht hat dem gegen die Zurückweisung ergriffenen Rekurs der betreibenden Partei Folge gegeben und den Rekurs für zulässig erklärt. Nunmehr ist der Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vorgelegt worden, der ihn als unzulässig zurückwies.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Exekution wurde auf Grund des § 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Vollstreckung von Titeln in den verschiedenen Rechtsgebieten des Großdeutschen Reiches vom 16. Jänner 1940, DRGBl. I S. 176, im Zusammenhang mit § 2 des Bundesgesetzes vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70/47, bewilligt. Mit Recht hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einer in dieser Sache ergangenen früheren Entscheidung ausgesprochen, daß die Bestimmungen des § 79 EO. nicht in Anwendung kommen, weil es sich um ein durch die genannte Schuldtitelverordnung und das Bundesgesetz vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70/47, geregeltes Verfahren handelt. Aus diesem Gründe war für die Bewilligung der Exekutionshandlung auch nicht der im § 82 Abs. 1 EO. angeführte Gerichtshof erster Instanz zuständig. Die Bestimmung des § 83 Abs. 3 EO. über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen zwei gleichlautende Entscheidungen hätte jedoch nur dann zur Anwendung kommen können, wenn das Verfahren nach den §§ 82, 83 EO. stattfindet. Es ist daher gemäß § 78 EO. und § 528 Abs. 1 ZPO. gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit welchem der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen, da das Verfahren durch anderweitige Vorschriften eine besondere Regelung gefunden hat (E. v. 16. Mai 1899, GlUNF. 1685, Neumann - Lichtblau, Kommentar, I, S. 331).

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

Z22104

Schlagworte

Deutschland bei deutschen Schuldtiteln §§ 79 ff. EO. unanwendbar, Exekutionsbewilligung bei deutschen Schuldtiteln nicht nach § 79 ff., EO., Exekutionstitel, deutsche, Anwendbarkeit der §§ 79 ff. EO., Revisionsrekurs, außerordentlicher, nach § 83 Abs. 3 EO., nicht bei, deutschen Schuldtiteln, Schuldtitel deutsche, §§ 79 ff. EO. unanwendbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0020OB00152.49.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19490709_OGH0002_0020OB00152_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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