TE OGH 1949/8/31 3Ob257/49

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Veröffentlicht am 31.08.1949
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Norm

ABGB §166
Fürsorgepflichtverordnung §23
Jugendwohlfahrtsverordnung §65
Jugendwohlfahrtsverordnung §67
Jugendwohlfahrtsverordnung §68

Kopf

SZ 22/118

Spruch

Für die Dauer der Fürsorgeerziehung des außerehelichen Kindes ruht die Unterhaltspflicht des Vaters.

Entscheidung vom 31. August 1949, 3 Ob 257/49.

I. Instanz: Jugendgerichtshof Wien; II. Instanz: Jugendgerichtshof Wien.

Text

Der Erstrichter hat den Antrag des als Amtsvormund einschreitenden Bezirksjugendamtes, dem außerehelichen Kindesvater Franz P. für den in Fürsorgeerziehung befindlichen Minderjährigen eine Unterhaltsleistung aufzuerlegen, unter Hinweis auf §§ 67, 68 JWV. zurückgewiesen, wogegen das Rekursgericht den Antrag abgewiesen hat.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Bezirksjugendamtes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Es ist davon auszugehen, daß das Bezirksjugendamt im Verfahren außer Streitsachen den Unterhaltsanspruch nur namens des Minderjährigen, nicht aber im eigenen Namen geltend machen kann. Dem Kinde kommt aber nur ein Anspruch auf den mangelnden Unterhalt zu (SZ. VI/331, JB. 16). Solange die Gemeinde auf Grund der Bestimmung des § 65 JWV. für den Minderjährigen den Unterhalt leistet, ruht die Unterhaltspflicht des außerehelichen Vaters, da dem Kinde ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht zusteht. Es kann einen solchen Anspruch auch nicht mit der Begründung erheben, daß es dem Träger der Kosten der Fürsorgeerziehung die im § 68 JWV. vorgesehene Eintreibung vom außerehelichen Vater ersparen wolle, da das Kind nicht berufen ist, die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. Daß der Minderjährige eigenes pfändbares Vermögen besitze, auf das der Träger der Kosten gemäß § 67 JWV. greifen könnte, wurde nicht behauptet, daher kann die Frage auf sich beruhen, ob in einem solchen Fall ein Unterhaltsanspruch des Kindes bestunde. Ebensowenig wurde geltend gemacht, daß der dem Kinde von der Gemeinde gewährte Unterhalt nicht ausreiche. Gegenüber dieser Rechtslage können die Billigkeitserwägungen des Revisionsrekurses nicht ins Gewicht fallen. Auch § 23 der Fürsorgepflichtverordnung kann zur Stütze des Begehrens nicht herangezogen werden, da sein Hinweis auf den ordentlichen Rechtsweg nur eine gerichtliche Feststellung der Unterhaltspflicht als solche betrifft, wie auch aus dem im Revisionsrekurse angeführten Kommentare erhellt.

Aus diesem Gründe ist der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ein Unterhaltsanspruch des Minderjährigen derzeit nicht besteht, beizupflichten.

Anmerkung

Z22118

Schlagworte

Alimente des unehelichen Kindes bei Fürsorgeerziehung, Fürsorgeerziehung des unehelichen Kindes, Ruhen der Unterhaltspflicht, des Vaters, Unehelicher Vater Ruhen der Unterhaltspflicht bei Fürsorgeerziehung, Unterhalt des unehelichen Kindes bei Fürsorgeerziehung, Vater, unehelicher, Ruhen der Unterhaltspflicht bei Fürsorgeerziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00257.49.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19490831_OGH0002_0030OB00257_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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