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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/12/0169 E 16. März 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des P in L, vertreten durch die Moringer & Moser Rechtsanwälte OEG in 4040 Linz, Hauptstraße 33/2, gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 6. September 2004, Zl. PrA-II-Pers-040072-01, betreffend Jubiläumszuwendung nach dem Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Unbestritten ist, dass er am 31. August 2003 sein 40. Dienstjahr vollendet hatte. Im Hinblick darauf beantragte er die Gewährung einer Jubiläumszuwendung in der Höhe von 200 v.H. seines Monatsbezuges.
Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0170, verwiesen, mit dem der damals angefochtene, das Begehren abweisende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wurde. Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0170, verwiesen, mit dem der damals angefochtene, das Begehren abweisende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wurde.
Hierauf sprach der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 3. Mai 2004 aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Vollendung seines
40. Dienstjahres eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 25/60 von zwei Monatsbezügen erhalte. Begründend führte die Behörde aus, nach einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren könne einem Beamten eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von je 200 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden. Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag durch die Stadt entrichtet werde, könne eine Jubiläumszuwendung nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt gewährt werden, wobei eine Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren in einer Höhe gebühre, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrages (1. Oktober 2000) bereits vollendeten Dienstzeit gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von fünf Jahren entspreche. Daraus ergebe sich für den Beschwerdeführer eine Aliquotierung der zwei Monatsbezüge auf 25/60. Die Anweisung sei bereits im September 2003 erfolgt.
In der dagegen erhobenen Berufung focht der Beschwerdeführer den Erstbescheid in jenem Umfang an, in dem die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 35/60 von zwei Monatsbezügen abgewiesen werde, und beantragte dessen Abänderung dahingehend, dass ihm eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von zwei vollen Monatsbezügen gewährt werde. Er bracht hiezu vor, die Erstbehörde gehe erkennbar davon aus, dass die Landeshauptstadt Linz für ihn seit 1. Oktober 2000 einen Pensionskassenbeitrag entrichte. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Bekanntlich habe die Landeshauptstadt Linz bis dato keinen wirksamen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse. Sie habe auch keine Pensionskassenbeiträge für den Beschwerdeführer entrichtet. Auch § 20c des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sehe als Voraussetzung für die Reduzierung der Jubiläumszuwendung die tatsächliche Entrichtung eines Pensionskassenbeitrages vor. In der dagegen erhobenen Berufung focht der Beschwerdeführer den Erstbescheid in jenem Umfang an, in dem die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 35/60 von zwei Monatsbezügen abgewiesen werde, und beantragte dessen Abänderung dahingehend, dass ihm eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von zwei vollen Monatsbezügen gewährt werde. Er bracht hiezu vor, die Erstbehörde gehe erkennbar davon aus, dass die Landeshauptstadt Linz für ihn seit 1. Oktober 2000 einen Pensionskassenbeitrag entrichte. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Bekanntlich habe die Landeshauptstadt Linz bis dato keinen wirksamen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse. Sie habe auch keine Pensionskassenbeiträge für den Beschwerdeführer entrichtet. Auch Paragraph 20 c, des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sehe als Voraussetzung für die Reduzierung der Jubiläumszuwendung die tatsächliche Entrichtung eines Pensionskassenbeitrages vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend traf sie einleitend vorerst folgende Sachverhaltsfeststellungen:
"1.1.1. Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen über die Einrichtung einer Pensionskasse für die Beamten der Stadt Linz ... hat die Vergabekommission der Stadt Linz nach einer EU-weiten Ausschreibung am 10.8.2001 entschieden, dass der Zuschlag für die Schaffung einer solchen Pensionskasse der APK-Pensionskassen AG (APK) zu erteilen ist.
1.1.2. Zwei im Vergabeverfahren nicht berücksichtigte Bieter (ÖPAG Österreichische Pensionskassen AG und Vereinigte Pensionskassen AG) erwirkten im Rahmen des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens einstweilige Verfügungen, mit welchen die Erteilung des Zuschlages im Vergabeverfahren bis zur Entscheidung der Nachprüfungsbehörde im Nachprüfungsverfahren sowie der Ablauf der Zuschlagsfrist bis zwei Wochen nach Entscheidung der Nachprüfungsbehörde in der Hauptsache ausgesetzt wurden (Bescheide der Oö. Landesregierung vom 17.9.2001 und vom 18.9.2001).
1.1.3. Mit Bescheiden vom 7.12.2001 und vom 19.12.2001 gab die Oö. Landesregierung den Nachprüfungsanträgen der übergangenen Bieter statt, stellte - näher begründend - fest, dass die Zuschlagserteilung nicht an den Bestbieter erging und erklärte die Zuschlagserteilung für nichtig.
1.1.4. Auf Grund von Berufungen der Stadt Linz hob der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 19.2.2002 die Bescheide der Oö. Landesregierung vom 7.12.2001 und vom 19.12.2001 auf.
1.1.4.1. Gegen den Bescheid des UVS Oö. vom 19.2.2002 erhob die ÖPAG Österreichische Pensionskassen AG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche unter der Zl. B 685/02 protokolliert wurde. Mit Beschluss vom 10.4.2002 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge. Begründet wurde dies damit, dass bis zur Entscheidung über die bei der Oö. Landesregierung (neuerlich) in dieser Rechtssache anhängigen Nachprüfungsanträge durch die bestehenden einstweiligen Verfügungen ohnehin eine Zuschlagserteilung unterbunden sei.
Mit Beschluss vom 23.2.2004 leitete der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Z. 2 des § 2 Abs. 1 des Oö. Vergabegesetzes das Gesetzesprüfungsverfahren ein mit dem Hinweis, dass das Beschwerdeverfahren nach Beendigung des Gesetzesprüfungsverfahren fortgesetzt wird. Mit Beschluss vom 23.2.2004 leitete der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Ziffer 2, des Paragraph 2, Absatz eins, des Oö. Vergabegesetzes das Gesetzesprüfungsverfahren ein mit dem Hinweis, dass das Beschwerdeverfahren nach Beendigung des Gesetzesprüfungsverfahren fortgesetzt wird.
Eine Entscheidung des VfGH ist bis dato nicht ergangen. 1.1.4.2.Die Vereinigte Pensionskassen AG erhob gegen den Bescheid des UVS Oö. vom 19.2.2002 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche unter der Zl. 2002/04/0038 anhängig ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt (Beschluss vom 29.5.2002, Zl. AW 2002/04/0018), entschied aber in der Hauptsache bis jetzt noch nicht.
1.1.5. Mit Schriftsatz vom 26.4.2002 stellte die Stadt Linz an die Oö. Landesregierung die Anträge a) unter Bindung an die Rechtsansicht des UVS Oberösterreich in seinem Erkenntnis vom 19.2.2002 die Nachprüfungsanträge in erster Instanz bescheidmäßig zu erledigen und festzustellen, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliege sowie weiters festzustellen, dass eine gesetzeskonforme Bestbieterermittlung durch die Vergabekommission erfolgte bzw. die Zuschlagsentscheidung auf den Bestbieter lautete und b) die Einstweiligen Verfügungen der Oö. Landesregierung vom 17.9.2001 und vom 18.9.2001 mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufzuheben.
Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 31.5.2002 wurde den Anträgen der Stadt Linz keine Folge gegeben. Eine dagegen von der Stadt Linz eingebrachte Berufung an den UVS Oberösterreich ist bis heute unerledigt.
1.1.6. Der Gemeinderat der Stadt Linz traf am 18.4.2002 einstimmig folgende Beschlüsse:
1. Gemäß § 31 Abs. 2 Oö. Vergabegesetz i.d.g.F. wird der lt. Ausschreibung für die Pensionskassenleistungen der Bediensteten der Städte Linz, Wels und Steyr bestgereihten APK Pensionskassen AG (APK) ... der Zuschlag für die Pensionskassenleistungen der Bediensteten der Stadt Linz unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft der Entscheidung über die bei der Oö. Landesregierung (neuerlich) anhängigen Nachprüfungsanträge oder bei Wegfall der Einstweiligen Verfügungen der Oö. Landesregierung vom 17. und 18.9.2001 erteilt. 1. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Oö. Vergabegesetz i.d.g.F. wird der lt. Ausschreibung für die Pensionskassenleistungen der Bediensteten der Städte Linz, Wels und Steyr bestgereihten APK Pensionskassen AG (APK) ... der Zuschlag für die Pensionskassenleistungen der Bediensteten der Stadt Linz unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft der Entscheidung über die bei der Oö. Landesregierung (neuerlich) anhängigen Nachprüfungsanträge oder bei Wegfall der Einstweiligen Verfügungen der Oö. Landesregierung vom 17. und 18.9.2001 erteilt.
2. Die mit der Personalvertretung abgestimmten Pensionskassenverträge für Beamte und Vertragsbedienstete der Stadt Linz werden vom Gemeinderat genehmigt.
3. Die mit der APK Pensionskassen AG abzuschließenden Pensionskassenverträge für Beamte und Vertragsbedienstete werden vom Gemeinderat unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft der Entscheidung über die bei der Oö. Landesregierung (neuerlich) anhängigen Nachprüfungsanträge oder bei Wegfall der Einstweiligen Verfügungen der Oö. Landesregierung vom 17. und 18.9.2001 genehmigt.
4. Die Bedeckung der laufenden Ausgaben der vom Dienstgeber an die städtischen Bediensteten zu erbringenden Leistungen sind im Budget ... vorgesehen.
Der dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorliegende Pensionskassenvertrag für Beamte sieht ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 1.10.2000 vor.
Die Dienstgeberbeiträge an die Pensionskasse wurden bereits budgetiert. Durch einen einmaligen Zuschlag in der Höhe von 4,23 % auf die Summe der rückwirkend zu überweisenden Dienstgeberbeiträge wird von Seiten des Dienstgebers sichergestellt, dass ein Ausgleich für den durch das Nachprüfungsverfahren verspäteten Beginn der Veranlagung der Beitragszahlungen in der Pensionskasse geschaffen wird. Derzeit wird dieses bereits budgetierte Geld für die Pensionskasse von der Stadt Linz zwischenveranlagt und auch entsprechend verzinst."
Nach weiterer Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der als Rechtsgrundlagen herangezogenen Bestimmungen des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002 (Oö. StGBG 2002), der Nebengebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 16. September 1999 (NGV 1999) sowie des Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes 1999 gelangte die Behörde in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, § 86 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 normiere als lex specialis gegenüber Abs. 1 leg. cit., dass die Nebengebühren durch Verordnung (des Stadtsenates) festzulegen seien. Die auf Grund des früheren Statutargemeinden-Beamtengesetzes vom Gemeinderat erlassene Nebengebührenverordnung 1999 (NGV 1999) gelte infolge der Übergangsbestimmung des § 142 Abs. 10 Oö. StGBG 2002 als Nebengebührenverordnung des Stadtsenates weiter, sodass maßgebliche Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von Nebengebühren im Bereich der Landeshauptstadt Linz daher nicht das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), sondern die NGV 1999 sei. Nach weiterer Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der als Rechtsgrundlagen herangezogenen Bestimmungen des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002 (Oö. StGBG 2002), der Nebengebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 16. September 1999 (NGV 1999) sowie des Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes 1999 gelangte die Behörde in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, Paragraph 86, Absatz 3, Oö. StGBG 2002 normiere als lex specialis gegenüber Absatz eins, leg. cit., dass die Nebengebühren durch Verordnung (des Stadtsenates) festzulegen seien. Die auf Grund des früheren Statutargemeinden-Beamtengesetzes vom Gemeinderat erlassene Nebengebührenverordnung 1999 (NGV 1999) gelte infolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 142, Absatz 10, Oö. StGBG 2002 als Nebengebührenverordnung des Stadtsenates weiter, sodass maßgebliche Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von Nebengebühren im Bereich der Landeshauptstadt Linz daher nicht das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), sondern die NGV 1999 sei.
Die für die strittige Aliquotierung der Jubiläumszuwendung maßgeblichen Abs. 6 und 7 des § 15 NGV 1999 deckten sich im Wesentlichen mit den Bestimmungen des § 20c Abs. 4 und 5 Oö. LGG. Anders als der Landesgesetzgeber, der in Art. V Abs. 6 des Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes 1999 das "Wirksamwerden" des § 20c Abs. 4 und 5 Oö. LGG an das Wirksamwerden des Abschlusses eines Pensionskassenvertrages geknüpft habe, habe der für die Regelungen der Nebengebühren zuständige Verordnungsgeber für den Bereich der Stadt Linz auf eine vergleichbare Inkrafttretensklausel verzichtet. § 15 Abs. 6 und 7 NGV 1999 seien am Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 6 vom 27. März 2000, sohin am 28. März 2000 in Kraft getreten. Die vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen über die Anwendbarkeit des § 20c Abs. 4 und 5 Oö. LGG gingen daher ins Leere. Die für die strittige Aliquotierung der Jubiläumszuwendung maßgeblichen Absatz 6 und 7 des Paragraph 15, NGV 1999 deckten sich im Wesentlichen mit den Bestimmungen des Paragraph 20 c, Absatz 4 und 5 Oö. LGG. Anders als der Landesgesetzgeber, der in Artikel römisch fünf, Absatz 6, des Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes 1999 das "Wirksamwerden" des Paragraph 20 c, Absatz 4 und 5 Oö. LGG an das Wirksamwerden des Abschlusses eines Pensionskassenvertrages geknüpft habe, habe der für die Regelungen der Nebengebühren zuständige Verordnungsgeber für den Bereich der Stadt Linz auf eine vergleichbare Inkrafttretensklausel verzichtet. Paragraph 15, Absatz 6 und 7 NGV 1999 seien am Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 6 vom 27. März 2000, sohin am 28. März 2000 in Kraft getreten. Die vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen über die Anwendbarkeit des Paragraph 20 c, Absatz 4 und 5 Oö. LGG gingen daher ins Leere.
Für die Aliquotierung der Jubiläumszuwendung nach § 15 Abs. 6 NGV 1999 sei allerdings - ebenso wie nach § 20c Abs. 4 O.ö. LGG - tatbestandsmäßige Voraussetzung, dass für den Beamten ein Pensionskassenbeitrag entrichtet werde. Der Beschwerdeführer verweise zutreffend darauf, dass ein rechtswirksamer Vertrag zwischen der Landeshauptstadt Linz und der Pensionskasse noch nicht zu Stande gekommen sei (die Gründe dafür seien unter Punkt 1 dieses Bescheides ausführlich dargestellt worden). Im maßgeblichen Bezugszeitpunkt (Vollendung des 40. Dienstjubiläums) sei daher für den Beschwerdeführer noch kein Pensionskassenbeitrag entrichtet worden. Es sei daher näher zu durchleuchten, ob die nicht in der vollen Höhe von zwei Monatsgehältern (sondern nur im Ausmaß von 25/60) erfolgte Gewährung der Jubiläumszulage gesetzlich gedeckt sei, mit anderen Worten, ob es zulässig sei, trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Jubiläumszulage in voller Höhe diese (in einem bestimmten Ausmaß) zu kürzen. Für die Aliquotierung der Jubiläumszuwendung nach Paragraph 15, Absatz 6, NGV 1999 sei allerdings - ebenso wie nach Paragraph 20 c, Absatz 4, O.ö. LGG - tatbestandsmäßige Voraussetzung, dass für den Beamten ein Pensionskassenbeitrag entrichtet werde. Der Beschwerdeführer verweise zutreffend darauf, dass ein rechtswirksamer Vertrag zwischen der Landeshauptstadt Linz und der Pensionskasse noch nicht zu Stande gekommen sei (die Gründe dafür seien unter Punkt 1 dieses Bescheides ausführlich dargestellt worden). Im maßgeblichen Bezugszeitpunkt (Vollendung des 40. Dienstjubiläums) sei daher für den Beschwerdeführer noch kein Pensionskassenbeitrag entrichtet worden. Es sei daher näher zu durchleuchten, ob die nicht in der vollen Höhe von zwei Monatsgehältern (sondern nur im Ausmaß von 25/60) erfolgte Gewährung der Jubiläumszulage gesetzlich gedeckt sei, mit anderen Worten, ob es zulässig sei, trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Jubiläumszulage in voller Höhe diese (in einem bestimmten Ausmaß) zu kürzen.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur zu der vom Wortlaut her mit § 15 Abs. 1 NGV 1999 vergleichbaren Bestimmung des § 20c des Gehaltsgesetzes 1956 liege die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im freien Ermessen der Dienstbehörde. Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liege im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe. Im Gegensatz zur rechtlichen Gebundenheit, wo die Behörde durch das Gesetz verpflichtet sei, bei Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes einen Verwaltungsakt bestimmten Inhaltes zu setzen, habe die Behörde beim Ermessen die Wahl zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen. Die Prüfung einer Ermessensentscheidung habe sich daher darauf zu beschränken, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gehabt habe und ob das Verfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur zu der vom Wortlaut her mit Paragraph 15, Absatz eins, NGV 1999 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 20 c, des Gehaltsgesetzes 1956 liege die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im freien Ermessen der Dienstbehörde. Gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG liege im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe. Im Gegensatz zur rechtlichen Gebundenheit, wo die Behörde durch das Gesetz verpflichtet sei, bei Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes einen Verwaltungsakt bestimmten Inhaltes zu setzen, habe die Behörde beim Ermessen die Wahl zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen. Die Prüfung einer Ermessensentscheidung habe sich daher darauf zu beschränken, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gehabt habe und ob das Verfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe.
Bezogen auf Jubiläumszuwendungen habe die Dienstbehörde daher bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen folgende Entscheidungsmöglichen:
§ 2 Paragraph 2
Beamte (Beamtinnen)
- Oö. Landes-Gehaltsgesetz;
...
An die Stelle der Zuständigkeit der Organe des Landes tritt die Zuständigkeit der entsprechenden Organe der Stadt.
...
§ 86 Paragraph 86
Gehaltsrechtliche Bestimmungen
...
...
§ 142 Paragraph 142
Übergangsbestimmungen
...
..."
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz - Oö. LGG, LGBl. Nr. 8/1956 (der Kurztitel in der Fassung des Art. III Z. 1 des Oö. Gehaltsreformgesetzes, LGBl. Nr. 28/2001, § 15 Abs. 1 - soweit wiedergegeben - in der Fassung der 29. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1993, § 20c Abs. 1 in der Fassung der 24. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 64/1985) lautet auszugsweise: Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz - Oö. LGG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956, (der Kurztitel in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer eins, des Oö. Gehaltsreformgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2001,, Paragraph 15, Absatz eins, - soweit wiedergegeben - in der Fassung der 29. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, Paragraph 20 c, Absatz eins, in der Fassung der 24. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1985,) lautet auszugsweise:
"§ 15
Nebengebühren
...
13. die Jubiläumszuwendung (§ 20c), 13. die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c,),
...
...
§ 20c Paragraph 20 c
Jubiläumszuwendung
..."
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999, LGBl. Nr. 94, lautet auszugsweise: Das Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999, Landesgesetzblatt , Nr. 94, lautet auszugsweise:
"Art. IV ""Art". römisch vier
Änderung des O.ö. Landes-Gehaltsgesetzes
Das Oö.Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert: Das Oö.Landes-Gehaltsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 20c werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt: 1. Dem Paragraph 20 c, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
'(4) Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 22b), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 3 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:'(4) Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (Paragraph 22 b,), kann eine Jubiläumszuwendung nach Absatz eins und 3 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:
1. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren ...
2. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 35 Jahren ...
3. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 22b bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von fünf Jahren entspricht. 3. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach Paragraph 22 b, bereits vollendeten Dienstzeit (Absatz 2,), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von fünf Jahren entspricht.
...
5. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt: 5. Nach Paragraph 22, werden folgende Paragraphen 22 a und 22 b eingefügt:
'§ 22a
Pensionskasse
§ 22b Paragraph 22 b
(Verfassungsbestimmung)
Pensionskassenbeitrag
...'
Artikel V Artikel römisch fünf
Inkrafttreten
...
Die Nebengebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 16. September 1999, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 18/1999, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates vom 2. März 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 6/2000 vom 27. März 2000:
"§ 1
Nebengebühren
...
13. die Jubiläumszuwendung (§ 15) 13. die Jubiläumszuwendung (Paragraph 15,)
...
§ 15 Paragraph 15
Jubiläumszuwendung
...
1. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gebührt in jener Höhe ...;
2. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 35 Jahren gebührt in jener Höhe ...;
3. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung eines Pensionskassenbeitrages bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 5 Jahren entspricht; 3. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung eines Pensionskassenbeitrages bereits vollendeten Dienstzeit (Absatz 2,), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 5 Jahren entspricht;
Die belangte Behörde sah die Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Gewährung der Jubiläumszuwendung in der Höhe von 35/60 von zwei Monatsbezügen darin begründet, dass § 15 Abs. 1 NGV 1999 - ebenso wie § 20c Abs. 1 Oö. LGG - der Behörde ein Ermessen einräume; als Gesichtspunkt für die Ermessensübung zog die belangte Behörde heran, dass die Landeshauptstadt Linz - aufschiebend bedingt - einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen habe. Die belangte Behörde sah die Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Gewährung der Jubiläumszuwendung in der Höhe von 35/60 von zwei Monatsbezügen darin begründet, dass Paragraph 15, Absatz eins, NGV 1999 - ebenso wie Paragraph 20 c, Absatz eins, Oö. LGG - der Behörde ein Ermessen einräume; als Gesichtspunkt für die Ermessensübung zog die belangte Behörde heran, dass die Landeshauptstadt Linz - aufschiebend bedingt - einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen habe.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Behörde durch § 15 Abs. 1 NGV 1999 bei der Gewährung der Jubiläumszuwendung ein Ermessen eingeräumt wird oder nicht: § 15 Abs. 6 NGV 1999 stellt für eine aliquote Gewährung der Jubiläumszuwendung, wie sie die belangte Behörde im Ergebnis vornahm, darauf ab, dass die Landeshauptstadt Linz für den Beamten einen Pensionskassenbeitrag im Sinn des § 22b Oö. LGG "entrichtet". Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entrichtung eines Pensionskassenbeitrages in der tatsächlichen Leistung dieses Beitrages an die Pensionskasse. Unstrittig scheitert die Entrichtung eines Pensionskassenbeitrages jedoch daran, dass bislang ein Pensionskassenvertrag von der Landeshauptstadt Linz noch nicht wirksam abgeschlossen wurde. Ausgehend davon könnte aber § 15 Abs. 1 NGV 1999 - als Ermessensbestimmung gedeutet - keinesfalls der Ermessensgesichtspunkt beigemessen werden, dass die Landeshauptstadt Linz auch schon im Vorfeld eines Pensionskassenvertrages, nämlich während der Dauer von dessen aufschiebend bedingter Wirksamkeit, dessen zukünftiger Eintritt eben im Ungewissen liegt, gleichermaßen - endgültig - eine Kürzung der Jubiläumszuwendung vornehmen dürfte. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Behörde durch Paragraph 15, Absatz eins, NGV 1999 bei der Gewährung der Jubiläumszuwendung ein Ermessen eingeräumt wird oder nicht: Paragraph 15, Absatz 6, NGV 1999 stellt für eine aliquote Gewährung der Jubiläumszuwendung, wie sie die belangte Behörde im Ergebnis vornahm, darauf ab, dass die Landeshauptstadt Linz für den Beamten einen Pensionskassenbeitrag im Sinn des Paragraph 22 b, Oö. LGG "entrichtet". Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entrichtung eines Pensionskassenbeitrages in der tatsächlichen Leistung dieses Beitrages an die Pensionskasse. Unstrittig scheitert die Entrichtung eines Pensionskassenbeitrages jedoch daran, dass bislang ein Pensionskassenvertrag von der Landeshauptstadt Linz noch nicht wirksam abgeschlossen wurde. Ausgehend davon könnte aber Paragraph 15, Absatz eins, NGV 1999 - als Ermessensbestimmung gedeutet&n