TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/23 2004/12/0019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2005
beobachten
merken

Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g Abs4a idF 2003/I/071;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des KH in G, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. Dezember 2003, Zl. 418.413/3-VII/13/2003, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 24. Oktober 1953 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Leiter der Stipendienstelle Graz) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 22g Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 (im Folgenden: BB-SozPG) seine Versetzung in den Ruhestand "zum Wirksamkeitstermin 30. November 2008", somit nach dem Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet haben werde.

Mit weiterem Schreiben vom 28. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer nach § 22g Abs. 4a BB-SozPG die Vorverlegung der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand auf den 30. November 2003.

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers durch die Studienbeihilfenbehörde als Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 22g in Verbindung mit § 24 BB-SozPG, BGBl. I Nr. 6/2001 in der Fassung des Art. 20 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, bestätigt.

Nach Wiedergabe des Antragsgegenstandes und der entscheidungswesentlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zum ersten Antrag des Beschwerdeführers aus, schon die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 beschränkte Gültigkeitsdauer des § 22g BB-SozPG schließe die Wirksamkeit seiner Ruhestandsversetzung nach dieser Bestimmung zu einem späteren Zeitpunkt aus. Der Antrag auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. November 2008 wäre daher schon für sich allein abzuweisen gewesen. Die Absicht des Gesetzgebers sei darauf gerichtet, dass die genannte Bestimmung nur auf Beamte Anwendung finde, die bis zum Zeitpunkt des dargestellten Außerkrafttretens, also bis zum 31. Dezember 2003, das 55. Lebensjahr vollendet haben (wird näher ausgeführt). Danach sei die Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nur für Lehrer nach dem siebenten Abschnitt des BDG 1979, nicht jedoch für andere Bundesbeamte (wie den Beschwerdeführer) vorgesehen.

Zum zweiten Antrag des Beschwerdeführers vertrat die belangte Behörde (zusammengefasst) die Ansicht, der Gesetzgeber habe mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 durch die Einfügung des Abs. 4a im § 22g BB-SozPG für diejenigen Beamten, die ihre Ruhestandsversetzung zu einem nach dem 30. November 2003 liegenden Termin beantragt hätten, den Anspruch auf Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf 30. November 2003 oder darauf geschaffen, weiter im Dienststand zu bleiben. Die Regelung habe nach den Erläuterungen nur den Zweck gehabt, Beamten, die ihre Ruhestandsversetzung zum 31. Dezember 2003 beantragt und auf Grund der Pensionsreform 2003 sowie der Unwiderrufbarkeit eines Antrages nach § 22g BB-SozPG einer niedrigeren Pension (als zum Zeitpunkt der Antragstellung erwartet) entgegengesehen hätten, eine Alternative zum ursprünglich geplanten Ruhestandsversetzungstermin zu gewährleisten. Es gäbe keine (Übergangs)Bestimmung, die den § 22g BB-SozPG auf Beamte anwendbar machen würde, die bis zum 31. Dezember 2003 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Die Anträge seien daher zu Recht abgewiesen worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde; der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ruhestandsversetzung nach § 22g BB-SozPG zum "Wirksamkeitstermin 30. November 2003" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 22g BB-SozPG wurde durch Art. 1 Z. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155/2001, innerhalb des neu geschaffenen sechsten Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt und stand in dieser Fassung auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"Abschnitt 6

...

Vorzeitiger Ruhestand

§ 22g. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.

...

(3) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.

... "

Durch Art. 1 Z. 25 dieser Novelle wurde § 24 BB-SozPG durch einen dritten Absatz ergänzt, dessen letzter Satz, wie er auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft stand, anordnet, dass Abschnitt 6 des BB-SozPG mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt.

Mit BGBl. I Nr. 71/2003 wurde Abs. 4a in den § 22g BB-SozPG aufgenommen. Dieser Absatz hat folgenden Wortlaut:

"(4a) Hat ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1, nach § 207n BDG 1979, nach § 13a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder nach § 13a des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 zu einem nach dem 30. November 2003 liegenden Termin beantragt, so hat er wahlweise Anspruch auf

1. Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf 30. November 2003 oder

2. Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides.

Ist am 1. Juli 2003 noch kein rechtskräftiger Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 ergangen, so kann der Beamte den Ruhestandversetzungsantrag abweichend von Abs. 3 bzw. den entsprechenden Bestimmungen der oben angeführten Bundesgesetze auch zurückziehen. Sowohl die Anträge nach Z. 1 oder Z. 2 als auch die Zurückziehung des Ruhestandsversetzungsantrages sind bei sonstiger Unwirksamkeit bis spätestens 31. Oktober 2003 einzubringen. Mit Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides erlischt auch der Anspruch auf Sonderurlaub nach § 115f des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2008 gemäß § 22g Abs. 1 BB-SozPG abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein solcher Antrag nur dann erfolgreich gestellt werden könne, wenn der Antragsteller das 55. Lebensjahr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 vollendet habe.

Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0120, mit näherer Begründung dargelegt. Aus den dort angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, steht der erste Teil des angefochtenen Bescheides in Übereinstimmung mit der Rechtslage (wenn man mit den Verfahrensparteien davon ausgeht, dass der Antrag nicht durch den Vorverlegungsantrag abgeändert wurde). Ergänzend wird bemerkt, dass die später erfolgte Einfügung des Abs. 4a in den § 22g BB-SozPG auf Abs. 1 dieser Bestimmung und damit auf die im zitierten Vorerkenntnis vertretene Rechtsansicht keinen Einfluss hat.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Vorverlegung der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand auf 30. November 2003 gemäß § 22g Abs. 4a BB-SozPG abgewiesen. Auch dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage, weil ungeachtet dieser Bestimmung im Fall des Beschwerdeführers, in Ansehung dessen noch kein Ruhestandsversetzungsbescheid ergangen war, eine Ruhestandsversetzung zum 30. November 2003 nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits das 55. Lebensjahr erreicht hätte (vgl. in diesem Zusammenhang die grundsätzlichen Ausführungen zu dieser Bestimmung im hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0222). Der hier vorliegende Antrag des Beschwerdeführers nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG war in diesem Sinn kein berechtigter Antrag; § 22g Abs. 4a BB-SozPG fand daher im Fall des Beschwerdeführers keine Anwendung (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2003/12/0240).

Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120019.X00

Im RIS seit

01.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten