TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/19 2003/12/0120

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §24 Abs3 idF 2001/I/155;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Volksanwaltschaft vom 26. Juni 2003, Zl. VA PERS-43/2-V/1/03 - SR, betreffend Ruhestandsversetzung (§ 22g BB-SozPG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1949 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die V.

Mit Antrag vom 1. April 2003 begehrte er seine Versetzung in den Ruhestand nach § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 (im Folgenden: BB-SozPG), mit Ablauf des 31. August 2004. Er verwies auf seine in einem Auskunftsersuchen vom 3. Februar 2003 der belangten Behörde mitgeteilte Rechtsansicht hinsichtlich der Möglichkeit seiner Ruhestandsversetzung (aus dem Akt nicht ersichtlich), unterlegte diese mit Zitaten aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und gelangte zusammenfassend zum Ergebnis, dass diese Rechtssätze "eine antragsgemäße Erledigung nicht nur unproblematisch, sondern sogar rechtlich geboten" erscheinen ließen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2003 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2004 gemäß § 22g Abs. 1 und § 24 Abs. 3 BB-SozPG, BGBl. Nr. 138/1997, in der geltenden Fassung, ab.

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen in der maßgeblichen Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 155/2001, führte sie in der Begründung aus, dass "Interpretationsbemühungen, welche die Anwendbarkeit von § 22g Abs. 1 BB-SozPG noch über den 31. Dezember 2003 auszudehnen suchen, die Gefolgschaft versagt werden" müsse. Gemäß § 24 Abs. 3 BB-SozPG trete der sechste Abschnitt dieses Gesetzes, zu dem auch § 22g leg. cit zähle, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Wie aus § 24 Abs. 4 BB-SozPG hervorgehe, seien lediglich in Bezug auf die Zustimmung zu Karenzierungen, die spätestens am 31. Dezember 2003 angetreten werden, die Abschnitte 2 bis 6 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001 auch für Zeiträume nach diesem Datum weiter maßgeblich. Dies unterstreiche, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereiches des gesamten sechsten Abschnittes des BB-SozPG differenzierende Anordnungen getroffen und keine Notwendigkeit gesehen habe, auch den Endpunkt des zeitlichen Rechtsfolgenbereiches des § 22g BB-SozPG, der gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. am 31. Dezember 2003 außer Kraft trete, zu erstrecken. Für die gegenteilige Annahme, der Gesetzgeber habe trotz der zuletzt genannten Regelung eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass Beamte - unabhängig vom Lebensalter bloß durch einen vor dem 31. Dezember 2003 gestellten Antrag - das Wirksamwerden des Ruhestandsbeginns zwischen dem 55. und dem 61,5 Lebensjahr nach Belieben selbst bestimmen könnten, gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Diese Ansicht würde auch weitere Konsequenzen des Außerkrafttretens des § 22g Abs. 1 BB-SozPG verkennen. Folge man nämlich den Überlegungen des Beschwerdeführers, so hätten es alle Antragsteller, die zum 31. Dezember 2003 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, allein durch die Festlegung des Wirksamkeitsbeginns der vorzeitigen Ruhestandsversetzung durch Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt in der Hand, die auf § 5 Abs. 3 PG 1965 und § 22g BB-SozPG gestützten Bemessungsvorschriften für die Ermittlung der Höhe ihres Ruhegenusses zeitlich unbegrenzt über den 1. Jänner 2004 hinaus für sich zu wahren. Diese Annahme "konterkariere" die Intentionen der Dienstrechtsnovelle 2001 und jene der derzeit als Teil des Budgetbegleitgesetzes 2003 in parlamentarischer Beratung befindlichen Dienstrechtsnovelle.

Eine Orientierung der Auslegung am Gesetz selbst - entsprechend § 6 ABGB, welcher über das Zivilrecht hinaus als Auslegungsregel auch hier Bedeutung habe - lasse nur den Schluss zu, dass § 24 Abs. 3 BB-SozPG die Geltung des § 22g Abs. 1 leg. cit. beseitige. Diese Norm scheide nach dem 31. Dezember 2003 aus dem Rechtsbestand überhaupt aus. Dass sie vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Beschwerdeführers gegolten habe, sei im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer angestrebten vorzeitigen Ruhestandsversetzung durch Erklärung mit der Vollendung seines 55. Lebensjahres bloß ein historisches Faktum und ohne weitere Relevanz. Nach dem 31. Dezember 2003 gebe es keine Sachverhalte mehr, auf die sich diese Bestimmung beziehen könne. Die auf diese Regelung gegründeten Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer angestrebte Ruhestandsversetzung mit Vollendung seines 55. Lebensjahres im Kalenderjahr 2004 lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ruhestandsversetzung nach § 22g BB-SozPG durch unrichtige Anwendung dieser Norm und des § 24 dieses Gesetzes, verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er vor, dass die Auffassung der belangten Behörde, eine positive Entscheidung sei nicht möglich, weil er das 55. Lebensjahr erst nach Außerkrafttreten des § 22g leg. cit. vollenden werde, durch das Gesetz nicht gedeckt sei. Es sei ein "essenzielles Charakteristikum" dieser Regelung, dass das Tatbestandsmerkmal der Vollendung des 55. Lebensjahres zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht verwirklicht sein müsse; es könne daher auch nicht als erforderlich angesehen werden, dass dieses Tatbestandsmerkmal vor Außerkrafttreten des Gesetzes verwirklicht sei, vielmehr genüge es, dass seine Verwirklichung "in einem adäquaten zeitlichen Rahmen" eintrete. Das Gesetz enthalte keine ausdrückliche Anordnung, dass die Vollendung des 55. Lebensjahres noch während seiner Geltung stattfinden müsse. Das sei unter dem Aspekt zu sehen, dass regelmäßig zwischen dem Pensionierungsbescheid und dem Pensionierungsdatum ein gewisser Zeitraum verstreiche. Schon im Rahmen der allgemeinen Regelung des § 14 BDG 1979 könne dieser Zeitraum gemäß dessen Abs. 5 (gemeint wohl § 15 Abs. 4 BDG 1979) länger als ein Monat sein. Der Regelung des §§ 22g BB-SozPG sei dies noch weit stärker immanent. Sie enthalte nur ein Mindestmaß für die Zeitspanne zwischen Antragstellung und Pensionierungszeitpunkt, kein Höchstmaß. Dem Zweck dieser Norm als einer Sonderregelung für Frühpensionierungen sei es "voll gemäß", dass hier ein größerer zeitlicher Abstand bestehen könne, weil dies für eine zusammenhängende Personalplanung positiv sei.

Es komme immer wieder vor, dass Gesetze, die eine bestimmte Entscheidung ermöglichen, außer Kraft treten. Das geschehe gewöhnlich mit einer Vorlaufzeit, sodass auch immer wieder Entscheidungen zu einem Zeitpunkt zu fällen seien, in dem das Gesetz noch nicht außer Kraft getreten sei, sein künftiges Außerkrafttreten aber bereits feststehe. Eine solche Situation ändere aber nichts daran, dass das Gesetz bis zu seinem Außerkrafttreten voll anzuwenden sei; es sei selbstverständlich, dass in diesem Sinn erlassene Bescheide weiterhin ihre Gültigkeit behielten. Gerade dadurch, dass der Gesetzgeber die Aufhebung eines Gesetzes nicht sofort, sondern erst ab einem bestimmten künftigen Zeitpunkt normiere, werde sein Wille klar zum Ausdruck gebracht, dass es bis zu diesem Zeitpunkt auch weiterhin anzuwenden sei.

Zunächst sei "ganz eindeutig" zu konstatieren, dass das Tatbestandselement der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht schon zum Zeitpunkt der Erlassung der auf dieser Regelung beruhenden Pensionierungsentscheidung verwirklicht sein müsse. Es stelle einen, wenn nicht sogar den typischen Anwendungsfall des § 22g BB-SozPG dar, dass der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung gleichzeitig der Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres sei und damit bei gesetzeskonformer Vorgangsweise nach dem Datum der Bescheiderlassung bzw. sogar nach dem Datum der Rechtskraft liegen müsse. Der Tatbestand, der nach der Gesetzesregelung schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung verwirklicht sein müsse, bestehe in der dem Gesetz entsprechenden Antragstellung. Es sei allenfalls auch ohne ausdrückliche Anordnung der Gesetzesregelung als immanent anzusehen, dass der zeitliche Rahmen im Sinne der obigen Ausführungen nicht überschritten werde. Diese Tatbestandserfordernisse seien "in concreto" bei Erlassung des angefochtenen Bescheides erfüllt.

Die zentrale Grundregel laute, dass bei Fällen einer Entscheidung das Recht Anwendung zu finden habe, welches im Entscheidungszeitpunkt in Kraft sei. Das gelte uneingeschränkt auch für Entscheidungen, zu deren Wesen es gehöre, dass sie in die Zukunft wirkten, wie das für das gesamte Pensionsrecht typisch sei. Es gebe im gegenständlichen Fall keinen stichhaltigen Grund für ein Abweichen von diesem Grundsatz.

§ 22g BB-SozPG wurde durch Art. 1 Z. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155/2001, innerhalb des neu geschaffenen sechsten Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt und stand in dieser Fassung auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"Abschnitt 6

...

Vorzeitiger Ruhestand

§ 22g. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.

...

(3) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.

... "

Durch Art. 1 Z. 25 dieser Novelle wurde § 24 BB-SozPG durch einen dritten Absatz ergänzt, dessen letzter Satz, wie er auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft stand, anordnet, dass Abschnitt 6 des BB-SozPG mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt.

Die Erläuterungen zur RV 842 BlgNR XXI. GP 9 zur 2. Dienstrechtsnovelle 2001 führen unter "Finanzielle Auswirkungen" Folgendes aus:

"Die Anzahl der in den nächsten beiden Jahren stattfindenden Arbeitsplatzauflassungen kann aus heutiger Sicht auch nicht annährend abgeschätzt werden. Für die folgenden Berechnungen wird daher davon ausgegangen, dass im Geltungszeitraum (2002 und 2003) jährlich jeweils 500 Bedienstete jede der vier geplanten Maßnahmen (Vorruhestand, Austritt, Karenzierung, vorzeitiger Ruhestand) - insgesamt somit 4000 Bedienstete - in Anspruch nehmen."

Unter "Lehrermodell (§ 22g BB-SozPG)" heißt es a.a.O., Seite 14, folgendermaßen:

"Zur Verbesserung der Altersstruktur der Bundesbeamten soll parallel dazu die derzeit auf Lehrer beschränkte und bewährte freiwillige vorzeitige Ruhestandsversetzung gegen erhöhten, versicherungsmathematisch orientierten Abschlag befristet auf alle Bundesbeamten und Landeslehrer ausgedehnt werden. Zur Steigerung der Attraktivität des Modells soll weiters bei Vorliegen des entsprechenden Dienstalters eine aliquotierte Jubiläumszuwendung gewährt werden können.

Die für Lehrer geltende Regelung (§ 207n BDG 1979) wird für die Laufzeit der geplanten Regelung suspendiert. Um eine kontinuierliche Inanspruchnahme zu gewährleisten, gelten Ruhestandsversetzungen nach § 207n BDG 1979 und Anträge darauf, die ab dem Jahr 2002 wirksam werden sollen, als Ruhestandsversetzungen bzw. Anträge darauf nach § 22g BB-SozPG. Dasselbe gilt für die entsprechenden Regelungen der Landeslehrer-Dienstrechtsgesetze."

Im Bericht des Verfassungsausschusses (887 der BlgNR XXI. GP) ist festgehalten, dass die Abgeordneten Reindl und Dr. Baumgartner-Gabitzer einen Abänderungsantrag mit folgender Begründung eingebracht haben:

"Zu §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 24 Abs. 4 BB-SozPG:

Aus derzeitiger Sicht werden alle Ausgliederungs- und Reorganisationsvorhaben der Bundesregierung zur Jahresmitte 2003 im Wesentlichen erledigt sein. Ab 2004 wird daher kein nennenswerter Bedarf nach Sozialplanregelungen mehr bestehen, womit das BB-SozPG auslaufen kann. Ab 2004 wirksame Arbeitsplatzauflassungen sind gemäß den einschlägigen dienstrechtlichen Regelungen (Versetzungs- und Verwendungsänderungsrecht) zu behandeln."

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer gemäß § 22g iVm § 24 Abs. 3 BB-SozPG mit Ablauf des 31. August 2004 in den Ruhestand versetzt werden kann.

Das Gesetz knüpft den Wechsel eines Beamten aus dem Aktivstand in den Ruhestand an verschiedene Voraussetzungen, zumeist die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, wobei weitere Voraussetzungen hinzutreten können. Die vom Beschwerdeführer beantragte vorzeitige Ruhestandsversetzung gemäß § 22g BB-SozPG setzt hiefür einen schriftlichen Antrag des Beamten, das (im Beschwerdefall unstrittige) Fehlen entgegenstehender wichtiger dienstlicher Gründe und die Vollendung des 55. Lebensjahres voraus. Ohne das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen kann demnach die Rechtsfolge der Ruhestandsversetzung nicht herbeigeführt werden.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Tatbestandsvoraussetzung der Vollendung des 55. Lebensjahres während des Zeitraumes der Geltung des § 22g BB-SozPG nicht erfüllt. § 24 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. ordnet nämlich das Außerkrafttreten des Abschnittes 6 des BB-Soz PG (und damit des in diesem Abschnitt geregelten § 22g) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 an.

Die zuständige Dienstbehörde kann zwar einen Bescheid auf Grundlage des § 22g BB-SozPG bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Beamten erlassen; die Rechtswirksamkeit der Ruhestandsversetzung darf bei der sich daraus ergebenden Zeitraumbetrachtung allerdings erst nach Ablauf des Monats eintreten, in dem der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet. Voraussetzung dafür ist aber, dass die die Ruhestandsversetzung tragende Norm zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft steht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nur dann erfüllt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr - § 22g Abs. 1 erster Satz BB-SozPG - noch innerhalb seines vorgesehenen Wirksamkeitszeitraumes - § 24 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. - vollendet.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, es sei "ein essenzielles Charakteristikum dieser Regelung", dass das Tatbestandsmerkmal der Vollendung des 55. Lebensjahres zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht verwirklicht sein müsse und es vielmehr genüge, dass seine Verwirklichung "in einem adäquaten zeitlichen Rahmen" eintrete, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser "adäquate zeitliche Rahmen" im vorliegenden Fall dem Gesetz zu entnehmen ist und in § 24 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. seine Regelung gefunden hat. Diese Außerkrafttretensanordnung begrenzt den Zeitraum, in welchem sich das erstgenannte Tatbestandsmerkmal des § 22g BB-SozPG (nämlich die Vollendung des 55. Lebensjahres) verwirklichen muss.

Die belangte Behörde hat daher den beschwerdegegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen, sodass die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120120.X00

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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