TE OGH 1949/12/28 3Ob436/49

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Veröffentlicht am 28.12.1949
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Norm

ABGB §7
ABGB §159
ABGB §161
JN §1
JN §50 Abs2 Z1
ZPO §228
  1. ABGB § 159 heute
  2. ABGB § 159 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 159 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 159 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 159 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 161 heute
  2. ABGB § 161 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 161 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 161 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1983
  1. JN § 50 heute
  2. JN § 50 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z22214

Kopf

SZ 22/214

Spruch

Zur Bestreitung der Legitimierung eines Kindes durch nachfolgende Ehe ist nach dessen Tod analog nach § 159 Abs. 2 ABGB. nur der Staatsanwalt, u. zw. im außerstreitigen Verfahren, befugt.Zur Bestreitung der Legitimierung eines Kindes durch nachfolgende Ehe ist nach dessen Tod analog nach Paragraph 159, Absatz 2, ABGB. nur der Staatsanwalt, u. zw. im außerstreitigen Verfahren, befugt.

Entscheidung vom 28. Dezember 1949, 3 Ob 436/49.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin stellt das Begehren, festzustellen, daß die am 23. Mai 1903 durch nachfolgende Ehe zwischen Bernhard W. und Anna Josefine W. erfolgte Legitimierung des beklagten Erblassers zu Unrecht geschah und dieser der uneheliche Sohn des Josef August Th. sei.

Das Erstgericht gab diesem Klagebegehren statt, während es das Berufungsgericht infolge Berufung der beklagten Verlassenschaft abwies.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hielt zwar den Rechtsweg für die Klage gegeben und das Erstgericht nach § 50 Abs. 2 Z. 1 JN. für zuständig, erachtete aber das Begehren auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft des Josef August Th. zum beklagten Erblasser für rechtlich verfehlt, da diese Frage bloß eine Vorfrage für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Legitimierung des beklagten Erblassers durch den Gatten seiner Mutter sei; denn für eine Feststellung dieser außerehelichen Vaterschaft gegenüber der Verlassenschaft des beklagten Erblassers fehle jedwedes rechtliche Interesse (§ 228 ZPO.). Zum Begehren aber auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit seiner Legitimierung durch die nachfolgende Ehe sei seine Ehegattin aktiv nicht legitimiert, da § 161 ABGB. nicht einmal den in der Ehe erzeugten ehelichen Kindern ein solches Bestreitungsrecht neben den Kindeseltern und dem Kinde gewährt. In den Familienstand könne eben rechtsgestaltend nur eingreifen, wer dieses Familienverhältnis begrundet hat oder wer von dessen Bindungen unmittelbar erfaßt ist, niemals aber der angeheiratete Ehegatte des legitimierten Kindes.Das Berufungsgericht hielt zwar den Rechtsweg für die Klage gegeben und das Erstgericht nach Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, JN. für zuständig, erachtete aber das Begehren auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft des Josef August Th. zum beklagten Erblasser für rechtlich verfehlt, da diese Frage bloß eine Vorfrage für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Legitimierung des beklagten Erblassers durch den Gatten seiner Mutter sei; denn für eine Feststellung dieser außerehelichen Vaterschaft gegenüber der Verlassenschaft des beklagten Erblassers fehle jedwedes rechtliche Interesse (Paragraph 228, ZPO.). Zum Begehren aber auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit seiner Legitimierung durch die nachfolgende Ehe sei seine Ehegattin aktiv nicht legitimiert, da Paragraph 161, ABGB. nicht einmal den in der Ehe erzeugten ehelichen Kindern ein solches Bestreitungsrecht neben den Kindeseltern und dem Kinde gewährt. In den Familienstand könne eben rechtsgestaltend nur eingreifen, wer dieses Familienverhältnis begrundet hat oder wer von dessen Bindungen unmittelbar erfaßt ist, niemals aber der angeheiratete Ehegatte des legitimierten Kindes.

Die Richtigkeit dieser Erwägung kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist aber auch für die Bestreitung der Legitimation eines unehelichen Kindes durch die nachfolgende Ehe nach § 7 ABGB. die Bestimmung des § 159 Abs. 2 ABGB. anzuwenden, wonach nach dem Tode des Kindes lediglich die Staatsanwaltschaft die Ehelichkeit bestreiten kann, und dies nur im außerstreitigen Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht.Die Richtigkeit dieser Erwägung kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist aber auch für die Bestreitung der Legitimation eines unehelichen Kindes durch die nachfolgende Ehe nach Paragraph 7, ABGB. die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz 2, ABGB. anzuwenden, wonach nach dem Tode des Kindes lediglich die Staatsanwaltschaft die Ehelichkeit bestreiten kann, und dies nur im außerstreitigen Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht.

Schlagworte

Bestreitung der Legitimierung eines verstorbenen Kindes, Legitimierung durch nachfolgende Ehe, Bestreitung nach Tod des Kindes, Rechtsweg nicht für Bestreitung der Legitimierung eines verstorbenen, Kindes, Staatsanwalt, Bestreitung der Legitimierung eines verstorbenen Kindes, Unzulässigkeit des Rechtsweges, Bestreitung der Legitimierung eines, verstorbenen Kindes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00436.49.1228.000

Dokumentnummer

JJT_19491228_OGH0002_0030OB00436_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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