TE OGH 1950/2/1 2Ob372/49

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Veröffentlicht am 01.02.1950
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Norm

ZPO §502 Abs2
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z23018

Kopf

SZ 23/18

Spruch

Ein während des Ehescheidungsverfahrens geschlossener Unterhaltsvergleich ist eine Regelung des gesetzlichen Unterhaltes der Ehegattin; wenn nach erfolgter Scheidung Erhöhung dieses Unterhaltsbetrages verlangt wird, so ist Gegenstand dieses Rechtsstreites die Bemessung des durch den Vergleich näher bestimmten gesetzlichen Unterhaltes. In diesem Fall ist die Revision unzulässig.

Entscheidung vom 1. Februar 1950, 2 Ob 372/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Streitteile haben in einem vorausgegangenen Scheidungsprozeß vor der Urteilsfällung einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Ehemann - ohne Rücksicht auf die Lösung der Verschuldensfrage durch das Gericht - zu einer Unterhaltsleistung an seine Frau verpflichtet hat. Diese begehrte nunmehr eine Erhöhung des vereinbarten Unterhaltes.

Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß der Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltsleistung dem Gründe nach als zu Recht bestehend erkannt wurde.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Durch den während des Bestandes der Ehe geschlossenen Vergleich wurde der gesetzliche Unterhalt der Ehegattin geregelt. An dieser Tatsache hat die nachfolgende Scheidung der Ehe nichts geändert. Wenn nunmehr eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages auf 200 S monatlich verlangt wird, so handelt es sich um einen Rechtsstreit, der die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes betrifft. Strittig ist die Frage, welchen Betrag der Beklagte als Unterhalt seiner geschiedenen Ehegattin zu leisten verpflichtet ist. Gegenstand des Rechtsstreites ist also die Bemessung des gesetzlichen, durch den Vergleich näher bestimmten Unterhaltes der Klägerin. Nach der Vorschrift des § 502 Abs. 2 ZPO. ist in einem solchen Fall gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig.Durch den während des Bestandes der Ehe geschlossenen Vergleich wurde der gesetzliche Unterhalt der Ehegattin geregelt. An dieser Tatsache hat die nachfolgende Scheidung der Ehe nichts geändert. Wenn nunmehr eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages auf 200 S monatlich verlangt wird, so handelt es sich um einen Rechtsstreit, der die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes betrifft. Strittig ist die Frage, welchen Betrag der Beklagte als Unterhalt seiner geschiedenen Ehegattin zu leisten verpflichtet ist. Gegenstand des Rechtsstreites ist also die Bemessung des gesetzlichen, durch den Vergleich näher bestimmten Unterhaltes der Klägerin. Nach der Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. ist in einem solchen Fall gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig.

Die Revision war daher zurückzuweisen (vgl. SZ. XI/248 und E. v. 1. 2. 1947, 1 Ob 51/47, JBl. 1947, S. 263).Die Revision war daher zurückzuweisen vergleiche SZ. XI/248 und E. v. 1. 2. 1947, 1 Ob 51/47, JBl. 1947, Sitzung 263).

Schlagworte

Alimente gesetzliche Vergleich vor Scheidung, Bemessung des Unterhaltes Vergleich vor Ehescheidung, Revision, unzulässig, Ehescheidung Unterhaltsvergleich vor -, Erhöhungsklage, Revision, Erhöhung des verglichenen Unterhaltes nach Scheidung, keine Revision, Revision bei Unterhaltsbemessung, Vergleich vor Ehescheidung, Scheidung Unterhaltsvergleich vor -, Erhöhungsklage, Revision, Unterhalt gesetzlicher Vergleich vor Ehescheidung, Vergleich über Unterhalt vor Scheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00372.49.0201.000

Dokumentnummer

JJT_19500201_OGH0002_0020OB00372_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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