Norm
ABGB §830Kopf
SZ 23/41
Spruch
Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einem Siedlungshaus durch gerichtliche Feilbietung würde gegenwärtig im Hinblick auf die ungeklärten wirtschaftlichen Verhältnisse zur Unzeit erfolgen.
Entscheidung vom 22. Februar 1950, 3 Ob 450/49.
I. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, mit dem das auf Teilung der Gemeinschaft bezüglich eines Hauses samt Garten im Wege gerichtlicher Feilbietung gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde, sprach aber aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteigt.
Das Berufungsgericht schloß sich der Ansicht des Erstgerichtes an, daß die Teilung der Eigentumsgemeinschaft im Wege der gerichtlichen Feilbietung des Siedlungshauses wegen der Unsicherheit infolge der gegenwärtig nicht geklärten Wirtschaftsverhältnisse zur Unzeit und im Hinblicke darauf, daß das Siedlungshaus nur eine von der Beklagten bewohnte Wohnung enthält, ein Käufer daher diese Wohnung in Anspruch nehmen würde, auch zum Nachteile der Beklagten begehrt werde.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn auch heute noch nicht gesagt werden kann, wann sich die für die Entscheidung der Untergerichte maßgebenden Verhältnisse ändern werden, so wurde doch auf sie von den Untergerichten mit Recht Bedacht genommen. Der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen den Rechtsstandpunkt vertreten, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine Teilung zu bewilligen ist, die jeweiligen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, und daß auch eine voraussichtlich längere Dauer der Verhältnisse, die sich zum Nachteil der beklagten Partei auswirken würden, den Ausspruch, daß die Teilung zur Unzeit begehrt wird, nicht hindere (s. SZ. VI/204, SZ. XIII/269. SZ. XIV/196 u. a.) Nach den Feststellungen der Untergerichte liegen derartige Verhältnisse vor. Die Ausführungen der Revision, insbesondere in der Richtung, daß die derzeitige Belebung des Realitätenmarktes den Antrag nicht als zur Unzeit gestellt erscheinen lasse und daß nicht abzusehen sei, wann die Teilung für die Beklagte weniger nachteilig sein werde, sind nicht geeignet, die Überlegungen der Untergerichte zu entkräften.
Anmerkung
Z23041Schlagworte
Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft, Unzeit, Eigentumsgemeinschaft Unzeit für Teilung, Gemeinschaft des Eigentums Unzeit für Aufhebung, Miteigentum Unzeit für Teilung, Siedlungshaus, Unzeit für Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft, Unzeit für Aufhebung der EigentumsgemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00450.49.0222.000Dokumentnummer
JJT_19500222_OGH0002_0030OB00450_4900000_000