TE OGH 1950/3/15 3Ob128/50

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Veröffentlicht am 15.03.1950
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Norm

ABGB §1096
JN §49 Abs2 Z5
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. JN § 49 heute
  2. JN § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. JN § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2014
  5. JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. JN § 49 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. JN § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. JN § 49 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  9. JN § 49 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  10. JN § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. JN § 49 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. JN § 49 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z23069

Kopf

SZ 23/69

Spruch

Klagen auf Herabsetzung des Pachtzinses fallen ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes.

Entscheidung vom 15. März 1950, 3 Ob 128/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Kläger stellen das Begehren, den Beklagten zu verurteilen, in die Herabsetzung des Pachtzinses von monatlich 1000 S auf 500 S einzuwilligen, und führen aus, sie seien vom Beklagten hintergangen worden, da bei Übergabe des Pachtgeschäftes das im Pachtvertrage bezeichnete Warenlager nicht vorhanden gewesen sei. Aus diesem Gründe habe der Beklagte den Klägern im Dezember 1947 zugesagt, er werde den Pachtzins von 1000 S auf 500 S ermäßigen, sobald der neue Geldwert feststehe.

Das Prozeßgericht hat nach mündlicher Streitverhandlung das Klagebegehren als unbegrundet abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat aus Anlaß der Berufung das Urteil sowie das demselben vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage unter Hinweis auf § 49 Abs. 2 Z. 5 JN. zurückgewiesen.Das Berufungsgericht hat aus Anlaß der Berufung das Urteil sowie das demselben vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage unter Hinweis auf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN. zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Entscheidend ist die Frage, ob der Rechtsstreit die Zahlung des Pachtzinses betrifft. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klagsanspruch sich auf § 1096 ABGB. grundet oder nicht. Da die Kläger die Herabsetzung des Zinses anstreben, betrifft der Rechtsstreit jedenfalls die Festsetzung und nicht die Zahlung des Zinses. In diesem Falle ist aber gemäß § 49 Abs. 2 Z. 5 JN. das Bezirksgericht sachlich zuständig.Entscheidend ist die Frage, ob der Rechtsstreit die Zahlung des Pachtzinses betrifft. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klagsanspruch sich auf Paragraph 1096, ABGB. grundet oder nicht. Da die Kläger die Herabsetzung des Zinses anstreben, betrifft der Rechtsstreit jedenfalls die Festsetzung und nicht die Zahlung des Zinses. In diesem Falle ist aber gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN. das Bezirksgericht sachlich zuständig.

Schlagworte

Bestandzins, Klage auf Herabsetzung, sachliche Zuständigkeit, Pachtzins, Klage auf Herabsetzung, sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00128.5.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19500315_OGH0002_0030OB00128_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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