TE OGH 1950/3/29 3Ob147/50

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Veröffentlicht am 29.03.1950
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Norm

JN §49 Abs2 Z5
  1. JN § 49 heute
  2. JN § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. JN § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2014
  5. JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. JN § 49 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. JN § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. JN § 49 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  9. JN § 49 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  10. JN § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. JN § 49 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. JN § 49 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z23082

Kopf

SZ 23/82

Spruch

Schadenersatzansprüche des durch den Verpächter in seinem Bestandrechte beeinträchtigten Pächters gehören ohne Rücksicht auf den Streitwert zur sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes.

Entscheidung vom 29. März 1950, 3 Ob 147/50.

I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.römisch eins. Instanz: Kreisgericht Leoben; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Der Kläger hat sein Begehren auf Zahlung des Teilbetrages von 700 S damit begrundet, daß im Jahre 1946 der Ertrag der ihm von den beiden Beklagten verpachteten Grundstücke infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten vermindert worden sei.

Das Berufungsgericht hat in diesem Punkte das Urteil der ersten Instanz sowie das vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage unter Hinweis auf § 49 Abs. 2 Z. 5 JN. zurückgewiesen.Das Berufungsgericht hat in diesem Punkte das Urteil der ersten Instanz sowie das vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage unter Hinweis auf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN. zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes unterliegen, abgesehen von den in § 49 Abs. 2 Z. 5 JN. genannten zwei Ausnahmen, alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen.Der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes unterliegen, abgesehen von den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN. genannten zwei Ausnahmen, alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen.

Dazu gehören auch Schadenersatzansprüche des in seinem Bestandrechte beeinträchtigten Pächters, gleichgültig ob der Schaden durch vertragswidriges oder deliktisches Verhalten des Verpächters verursacht worden ist (GlUNF. 1848).

Der Hinweis des Klägers, daß die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht gegeben ist, wenn der Schaden durch einen Dritten herbeigeführt wurde, spricht nicht gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Wurde der Schaden durch den Verpächter herbeigeführt und hiedurch der Pächter in seinem Bestandrechte beeinträchtigt, dann liegt eben ein Streit aus dem Bestandvertrage vor, der in dem einfacheren und rascheren bezirksgerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist.

Schlagworte

Bestandnehmer sachliche Zuständigkeit für Schadenersatzbegehren, Bestandstreitigkeit Klage auf Schadenersatz, Pächter, sachliche Zuständigkeit für Schadenersatzbegehren, Schadenersatz des Bestandnehmers, sachliche Zuständigkeit, Zuständigkeit sachliche Schadenersatzanspruch des Bestandnehmers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00147.5.0329.000

Dokumentnummer

JJT_19500329_OGH0002_0030OB00147_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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