TE OGH 1950/4/5 1Ob183/50

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.1950
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Norm

ABGB §833
ZPO §448
ZPO §452
ZPO §502 Abs2
ZPO §503 Z1
ZPO §503 Z2
ZPO §503 Z4
  1. ZPO § 448 heute
  2. ZPO § 448 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 448 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 448 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 448 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. ZPO § 448 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 452 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z23088

Kopf

SZ 23/88

Spruch

Der Umstand, daß das Erstgericht über den Klagsanspruch in mehreren die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Teilurteilen entschieden hat, bewirkt nicht, daß die Entscheidungen als im Bagatellverfahren ergangen zu behandeln sind.

Entscheidung vom 5. April 1950, 1 Ob 183/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Kläger begehrt Herausgabe einer Reihe von Sachen, deren Wert er mit 2500 S bezifferte.

Das Erstgericht erließ ein Teilanerkenntnisurteil. In der Berufungsmitteilung bewertete die Klägerin den Teilanspruch, über den der Erstrichter erkannt hatte, mit 50 S und beantragte, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Das Berufungsgericht bejahte die Zulässigkeit der Berufung, weil eine Teilbewertung der vom angeblichen Anerkenntnis betroffenen Gegenstände in erster Instanz nicht vorgenommen worden sei; in der Sache selbst gab es der Berufung Folge, weil der Beklagte den Klagsanspruch auch nicht teilweise anerkannt habe, und wies den Antrag auf Erlassung eines Teilanerkenntnisurteiles ab.

Klägerin hat gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes die Revision erhoben, in der sie die Revisionsgrunde der Z. 1, 2 und 4 des § 503 ZPO. geltend macht.Klägerin hat gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes die Revision erhoben, in der sie die Revisionsgrunde der Ziffer eins, 2 und 4 des Paragraph 503, ZPO. geltend macht.

Der Revisionsgrund der Z. 1 wird darin erblickt, daß der Teilanspruch, über den Anerkenntnisurteil gefällt wurde, als Bagatellanspruch hätte qualifiziert werden sollen, weshalb eine Revision nach § 502 Abs. 2 ZPO. unzulässig sei.Der Revisionsgrund der Ziffer eins, wird darin erblickt, daß der Teilanspruch, über den Anerkenntnisurteil gefällt wurde, als Bagatellanspruch hätte qualifiziert werden sollen, weshalb eine Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. unzulässig sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor. Eine Sache ist nur dann im Bagatellverfahren zu behandeln, wenn ein die Bagatellgrenze nicht übersteigender Anspruch geltend gemacht wird, oder wenn im Zuge des Prozesses das Klagebegehren auf einen die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Betrag eingeschränkt wird. Der Umstand, daß das Erstgericht nicht mit einem einzigen Urteil über den Klagsanspruch, sondern darüber in mehreren Teilurteilen entschieden hat, kann eine Verfahrensänderung nicht bewirken, weil sonst die Parteien durch Fällung von Teilurteilen um das ihnen nach dem Gesetz zustehende Berufungs-(Revisions-)recht gebracht werden könnten (JB. 249 alt und SZ. XVI/144). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Berufung für zulässig erachtet und über sie meritorisch entschieden.

Schlagworte

Bagatellverfahren, nicht durch Teilurteil, Teilurteil über Betrag unter Bagatellgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00183.5.0405.000

Dokumentnummer

JJT_19500405_OGH0002_0010OB00183_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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