TE OGH 1950/4/19 3Ob194/50

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.1950
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Norm

ABGB §233
ABGB §244
Jugendwohlfahrtsverordnung §29
ZPO §64
ZPO §472
  1. ABGB § 233 heute
  2. ABGB § 233 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 233 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 233 gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 244 heute
  2. ABGB § 244 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 244 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Anmerkung

Z23103

Kopf

SZ 23/103

Spruch

Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann namens eines Minderjährigen nur vom ehelichen Vater oder Vormund mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, vom Armenvertreter nur mit Genehmigung des ehelichen Vaters oder Vormundes und des Vormundschaftsgerichtes gültig abgegeben werden.

Entscheidung vom 19. April 1950, 3 Ob 194/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Laa a. d. Thaya; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Laa a. d. Thaya; römisch zwei. Instanz:

Kreisgericht Korneuburg.

Text

In der von der mj. Theresia D., vertreten durch das Bezirksjugendamt Völkermarkt, gegen Johann D. eingebrachten Klage auf Feststellung der Vaterschaft wurde um Bewilligung des Armenrechtes und Bestellung des Bezirksjugendamtes Mistelbach zum Armenvertreter ersucht.

Das Erstgericht gab diesen Anträgen statt. Bei der am 16. Februar 1950 durchgeführten Verhandlung erklärte die für die klagende Partei erschienene Fürsorgerin des Bezirksjugendamtes Mistelbach nach der Urteilsverkundung, auf Rechtsmittel zu verzichten. Die trotz dieser Erklärung durch den vom Bezirksjugendamt Völkermarkt als Vormund der mj. Theresia D. bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Berufung wies das Bezirksgericht Laa a. d. Thaya im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht als unzulässig zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurse der klagenden Partei Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die Einleitung des Berufungsverfahrens auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Gemäß § 472 ZPO. ist die Berufung unzulässig, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, welche auf die Berufung gültig Verzicht geleistet hat.Gemäß Paragraph 472, ZPO. ist die Berufung unzulässig, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, welche auf die Berufung gültig Verzicht geleistet hat.

Wenngleich es, wie das Rekursgericht richtig sagt, einer Bestellung des Bezirksjugendamtes Mistelbach zum Armenvertreter der Minderjährigen nicht bedurft hätte, vielmehr das Bezirksjugendamt Völkermarkt das Bezirksjugendamt Mistelbach mit seiner Vertretung in dem Rechtsstreite der Minderjährigen hätte betrauen können, ist doch im Hinblick auf die erfolgte Bestellung das Bezirksjugendamt Mistelbach in diesem Rechtsstreite als Armenvertreter aufgetreten und als solcher zu behandeln. In der Bestellung eines Bezirksjugendamtes zum Armenvertreter kann eine Verletzung der Bestimmung des § 64 Z. 4 letzter Satz ZPO. nicht erblickt werden, da von Gesetzes wegen den Jugendämtern die Vertretung Minderjähriger obliegt.Wenngleich es, wie das Rekursgericht richtig sagt, einer Bestellung des Bezirksjugendamtes Mistelbach zum Armenvertreter der Minderjährigen nicht bedurft hätte, vielmehr das Bezirksjugendamt Völkermarkt das Bezirksjugendamt Mistelbach mit seiner Vertretung in dem Rechtsstreite der Minderjährigen hätte betrauen können, ist doch im Hinblick auf die erfolgte Bestellung das Bezirksjugendamt Mistelbach in diesem Rechtsstreite als Armenvertreter aufgetreten und als solcher zu behandeln. In der Bestellung eines Bezirksjugendamtes zum Armenvertreter kann eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 64, Ziffer 4, letzter Satz ZPO. nicht erblickt werden, da von Gesetzes wegen den Jugendämtern die Vertretung Minderjähriger obliegt.

Die Frage aber, ob die Fürsorgerin als Vertreterin des Bezirksjugendamtes Mistelbach ohne ausdrückliche Zustimmung des Bezirksjugendamtes Völkermarkt als des gemäß § 29 JWV. berufenen Vormundes und ohne vormundschaftsbehördliche Genehmigung eine Rechtsmittelverzichtserklärung gültig abgeben konnte, ist zu verneinen.Die Frage aber, ob die Fürsorgerin als Vertreterin des Bezirksjugendamtes Mistelbach ohne ausdrückliche Zustimmung des Bezirksjugendamtes Völkermarkt als des gemäß Paragraph 29, JWV. berufenen Vormundes und ohne vormundschaftsbehördliche Genehmigung eine Rechtsmittelverzichtserklärung gültig abgeben konnte, ist zu verneinen.

Da, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Mai 1907, GlUNF. 3771, ausgesprochen hat, nicht einmal der Vater eines Minderjährigen auf Einbringung der Berufung namens des Kindes ohne Genehmigung der Vormundschaftsbehörde gültig verzichten kann, da er damit eine Rechtshandlung vornähme, durch die er sich eines dem Minderjährigen zustehenden Rechtes entäußerte, steht dieses Recht um so weniger dem Vormund und auf keinen Fall dem Armenvertreter des Minderjährigen zu (§§ 233 und 244 ABGB.).Da, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Mai 1907, GlUNF. 3771, ausgesprochen hat, nicht einmal der Vater eines Minderjährigen auf Einbringung der Berufung namens des Kindes ohne Genehmigung der Vormundschaftsbehörde gültig verzichten kann, da er damit eine Rechtshandlung vornähme, durch die er sich eines dem Minderjährigen zustehenden Rechtes entäußerte, steht dieses Recht um so weniger dem Vormund und auf keinen Fall dem Armenvertreter des Minderjährigen zu (Paragraphen 233 und 244 ABGB.).

Schlagworte

Armenvertreter, Rechtsmittelverzicht namens eines Minderjährigen, Genehmigung vormundschaftsbehördliche, für Rechtsmittelverzicht namens, eines Minderjährigen, Minderjähriger Rechtsmittelverzicht durch Armenvertreter, Pflegebefohlene, Rechtsmittelverzicht durch Armenvertreter, Rechtsmittelverzicht eines Minderjährigen, Vater ehelicher, Rechtsmittelverzicht namens des Kindes, Verzicht auf Rechtsmittel namens eines Minderjährigen, Vormund Rechtsmittelverzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00194.5.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19500419_OGH0002_0030OB00194_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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