Norm
ZPO §235Kopf
SZ 23/130
Spruch
Die Abänderung des Begehrens auf Lieferung eines gebrauchsfähigen Kraftfahrzeuges irgendeiner Type und Marke in das Begehren auf Lieferung eines Personenkraftwagens einer bestimmten Type und Marke ist eine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs. 1 ZPO.
Entscheidung vom 3. Mai 1950, 1 Ob 238/50.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Das auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Begehren in der Klage war darauf gerichtet, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei ein vollkommen fahrbereites Kraftfahrzeug in gebrauchsfähigem Zustand mit allen Papieren zu übergeben oder den Betrag von 25.000 S zu bezahlen. Nach Aufhebung des der Klage stattgebenden erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht hat die klagende Partei in der neuerlichen Streitverhandlung erklärt, das Klagebegehren dahin zu ergänzen, daß der Beklagte schuldig sei, der klagenden Partei ein vollkommen fahrbereites Kraftfahrzeug Marke Ford V 8 in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben, und hat dies damit begrundet, daß derzeit im Gegensatz zur Zeit der Klagseinbringung Kraftfahrzeuge solcher Art auf dem Markt allgemein erhältlich seien. Die Beklagte hat sich gegen die Zulassung dieser Ergänzung mit der Begründung ausgesprochen, daß es sich um eine Klagsänderung handle.
Das Erstgericht hat die von der klagenden Partei vorgenommene Ergänzung des Klagebegehrens mit der Begründung zugelassen, daß es sich um keine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO. handle, da das Klagebegehren nur eingeschränkt worden sei.
Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag der klagenden Partei auf diese Ergänzung ihres Begehrens mit der Begründung ab, daß es sich um keine Klagseinschränkung, sondern vielmehr um eine Änderung des Klagsgegenstandes handle und dadurch eine erhebliche Erschwerung des Verfahrens herbeigeführt werde, weil dem Klagebegehren der Vergleich vom 3. Oktober 1946 zugrunde liege, es fraglich sei, ob der Beklagte sich auch zur Ersatzleistung eines Kraftfahrzeuges Marke Ford V 8 verpflichten wollte, und das Beweisverfahren daher in der Richtung ergänzt werden müßte, ob auch das geänderte Klagebegehren in dem Vergleich vom 3. Oktober 1946 seine Begründung finde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist begrundet. Der Ansicht der klagenden Partei, daß es sich um keine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs. 1 ZPO. handle, kann zwar nicht beigepflichtet werden. Während die beklagte Partei nach dem ursprünglichen Begehren zwischen Kraftfahrzeugen aller Typen und Erzeuger wählen konnte, müßte sie nach dem ergänzten Begehren ein Auto einer bestimmten Marke und Type der klagenden Partei übergeben oder wie nach dem ursprünglichen Urteilsantrag 25.000 S bezahlen. Durch diese Ergänzung wurde demnach das Wahlrecht der beklagten Partei wesentlich eingeschränkt und damit das Klagebegehren zuungunsten der beklagten Partei verändert. Daher handelt es sich wohl um eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO. Der Umstand allein, daß dadurch eine Ergänzung des Beweisverfahrens notwendig würde, kann jedoch die Nichtzulassung noch nicht rechtfertigen, denn Klagsänderungen sind in der Regel eher zuzulassen, weil dadurch zumeist ein zweiter Prozeß erspart wird (vgl. Pollak, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., S. 403). Im vorliegenden Falle handelt es sich, wie das Rekursgericht selbst ausgeführt hat, nur um eine Ausdehnung des Beweisverfahrens in der Richtung, ob das geänderte Begehren durch den Vergleich vom 3. Oktober 1946 gedeckt ist. Nun wurde die Streitverhandlung vom 26. Jänner 1950 aber ohnehin zur Vernehmung von sechs Zeugen vertagt. Demnach steht noch die Aufnahme einer ganzen Reihe von Beweisen aus. Es kann daher von einer erheblichen Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens durch die Klagsänderung keine Rede sein.
Deshalb war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.
Anmerkung
Z23130Schlagworte
Begehren Konkretisierung, Klagsänderung, Klagebegehren Konkretisierung Klagsänderung, Klagsänderung Individualisierung der begehrten LeistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00238.5.0503.000Dokumentnummer
JJT_19500503_OGH0002_0010OB00238_5000000_000