TE OGH 1950/5/6 1Ob376/49

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Veröffentlicht am 06.05.1950
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Norm

Änderungsverordnung vom 7. November 1944. DRGBl. I S. 319 §11
Mietengesetz §19 Abs2 Z7
Mietengesetz §21
ZPO §502 Abs1
ZPO §502 Abs4
ZPO §562

Kopf

SZ 23/136

Spruch

Die Einwendung des Mangels der Aktiv- oder Passivlegitimation muß auch im Geltungsbereich des Mietengesetzes gemäß § 562 Abs. 1 ZPO. schon in den Einwendungen gegen die Aufkündigung erhoben werden.

Entscheidung vom 6. Mai 1950, 1 Ob 376/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Freistadt; II. Instanz: Landesgericht Linz - Nord.

Text

Das Prozeßgericht sah den vom Kläger geltend gemachten Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 7 MietG. für gegeben an, hob jedoch die Kündigung wegen mangelnder Aktivlegitimation des Klägers auf.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und erklärte die Kündigung für wirksam.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Entgegen der Meinung des Revisionsgegners ist die Revision gemäß § 502 Abs. 1 ZPO. zulässig, weil die Bestimmung des § 11 Abs. 2 der Verordnung über Änderungen des Mieterschutzrechtes vom 7. November 1944, DRGBl. I S. 319, infolge Wiedereinführung der Bestimmung des § 502 Abs. 4 ZPO. durch das Gesetz vom 3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188, aufgehoben wurde.

Das Revisionsgericht billigt die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte mit seiner erst bei der Streitverhandlung vorgebrachten Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation präkludiert ist. Das Fehlen der Aktivlegitimation ist nicht, wie die Revision meint, ein von Amts wegen wahrzunehmender Mangel, der dem Kündigungsbegehren entgegenstunde. Den Mangel der Aktivlegitimation hat das Gericht nur dann zu berücksichtigen, wenn er von der beklagten Partei eingewendet wird. Die Eventualmaxime des § 562 Abs. 1 ZPO. gilt, wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (SZ. X/193, JBl. 1932, S. 107), auch für die Erhebung der Einwendung der mangelnden Aktiv- oder Passivlegitimation. Wenn daher der Beklagte gegen die Aufkündigung wirksam die Einwendung erheben wollte, daß der Kläger zur Aufkündigung im eigenen Namen nicht berechtigt sei, weil nicht er, sondern sein Sohn Eigentümer des P.- Gutes sei, so hätte er diese Einwendung gemäß § 562 Abs. 1 ZPO. innerhalb der Frist von acht Tagen geltend machen müssen. Er hat dies jedoch unterlassen. Die Erhebung der Einwendung des Mangels der Aktivlegitimation bei der Streitverhandlung am 15. Jänner 1949 war verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigen.

Anmerkung

Z23136

Schlagworte

Aktivlegitimation mangelnde, Eventualmaxime im Kündigungsverfahren, Bestandverfahren Eventualmaxime, Einwendungen gegen Kündigung, Eventualmaxime, Eventualmaxime im Kündigungsverfahren, Klagslegitimation mangelnde, Eventualmaxime im Kündigungsverfahren, Kündigungsverfahren Eventualmaxime, Mangel der Klagslegitimation, Eventualmaxime im Kündigungsverfahren, Passivlegitimation mangelnde, Eventualmaxime im Kündigungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00376.49.0506.000

Dokumentnummer

JJT_19500506_OGH0002_0010OB00376_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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