TE OGH 1950/5/17 3Ob234/50

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.1950
beobachten
merken

Norm

ABGB §142
ABGB §178
  1. ABGB § 142 heute
  2. ABGB § 142 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 142 gültig von 12.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 142 gültig von 01.01.1978 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 178 heute
  2. ABGB § 178 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2023
  3. ABGB § 178 gültig von 01.02.2013 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 178 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 178 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Anmerkung

Z23162

Kopf

SZ 23/162

Spruch

Das Besuchsrecht der Eltern eines minderjährigen Kindes kann vorübergehend gänzlich eingestellt werden.

Entscheidung vom 17. Mai 1950, 3 Ob 234/50.

I. Instanz: Jugendgericht Graz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.römisch eins. Instanz: Jugendgericht Graz; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 27. Februar 1950 angeordnet, daß der mj. Karl Josef W. in ein Schülerheim am Semmering zu überstellen sei, und hat gleichzeitig der Mutter Josefine W. verboten, den Minderjährigen in diesem Heim zu besuchen. Über Rekurs der Kindesmutter hat das Rekursgericht diesen Beschluß mit der Einschränkung bestätigt, daß das Besuchsverbot nur bis 30. September 1950 erlassen wird.

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter des Minderjährigen zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs vertretene Rechtsansicht, daß das gegen die Mutter erlassene Besuchsverbot einen schweren, im Gesetze nicht begrundeten Eingriff in die Mutterrechte darstelle, kann nicht geteilt werden. Das Vormundschaftsgericht ist, wie sich aus den §§ 178 und 142 ABGB. ergibt, berechtigt, alle Verfügungen zum Wohle der Minderjährigen zu treffen, das Besuchsrecht der Eltern zu regeln und dieses Recht, falls triftige Gründe dafür vorliegen, auch vorübergehend gänzlich einzustellen.Die im außerordentlichen Revisionsrekurs vertretene Rechtsansicht, daß das gegen die Mutter erlassene Besuchsverbot einen schweren, im Gesetze nicht begrundeten Eingriff in die Mutterrechte darstelle, kann nicht geteilt werden. Das Vormundschaftsgericht ist, wie sich aus den Paragraphen 178 und 142 ABGB. ergibt, berechtigt, alle Verfügungen zum Wohle der Minderjährigen zu treffen, das Besuchsrecht der Eltern zu regeln und dieses Recht, falls triftige Gründe dafür vorliegen, auch vorübergehend gänzlich einzustellen.

Schlagworte

Besuchsrecht der Eltern, Untersagung, Eltern, Besuchsverbot, Mutter Besuchsverbot, Vater, Besuchsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00234.5.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19500517_OGH0002_0030OB00234_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten